Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-09-16
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-16
Wortprotokoll
Gerne möchte ich Ihnen kurz meine Überlegungen darlegen, da ich schon seit Inkraftsetzung des BVG mit dieser Materie befasst und seit insgesamt über vierzig Jahren in der Assekuranz tätig bin, auch beratend bei KMU, womit auch meine Interessen offengelegt sind. Ich möchte Ihnen empfehlen, die Minderheitsanträge abzulehnen. Warum? Es stehen folgende Varianten zur Mindestquote in der Kollektivlebensversicherung im Raum:
1. die Beibehaltung der geltenden Regelung, das heisst die Ablehnung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Erhöhung, wie sie die Kommissionsmehrheit beantragt;
2. die Erhöhung der Mindestquote nach der ertragsbasierten Methode von 90 auf 92 Prozent, wie sie der Bundesrat vorschlägt;
3. die Erhöhung der Mindestquote durch einen Wechsel zur ergebnisbasierten Methode, mit einem Anteil der Versicherten von mindestens 68 Prozent, wie sie die Minderheit II (Egerszegi-Obrist) vorsieht.
Die Kollektivlebensversicherungen bieten einen bedarfsgerechten Schutz. Heute profitieren, wie der Kommissionssprecher bereits dargelegt hat, rund 160 000 Unternehmen mit über einer Million Versicherten von diesem Vollversicherungsmodell. Vor allem die kleinen und mittelgrossen Unternehmen sind auf jederzeitige Garantien der Versicherer angewiesen, weil sie die Risiken aus der beruflichen Vorsorge schlichtweg nicht selber tragen können und ihnen nur dieses Vollversicherungsmodell die entsprechenden Garantien gibt. Die Versicherer stehen einerseits im Wettbewerb untereinander und andererseits im Wettbewerb mit anderen Vorsorgeeinrichtungen. Der Wettbewerb funktioniert. Das zeigen auch die höheren Ausschüttungsquoten zugunsten der Versicherten in den letzten Jahren. Der Druck auf die Anbieter ist gross, und der Wettbewerb spielt wie gesagt auch in diesem Bereich.
Die Mindestquote darf jedoch keinesfalls isoliert betrachtet werden, sondern muss zwingend im Kontext mit dem Swiss Solvency Test (SST) gesehen werden. Der SST erfasst die ökonomische Risikosituation der Versicherungsunternehmen. Ziel dieses Aufsichtsinstrumentes ist es, die Versicherten vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsgesellschaften zu schützen. Der SST legt zu diesem Zweck fest, über wie viel ökonomisches Eigenkapital ein Versicherer mindestens verfügen muss. Das Solvenzkapital wird von den Aktionären zur Verfügung gestellt. Zu Kapital kommen die Lebensversicherer aber nur dann, wenn sie mit dem Gewinn der heutigen guten Jahre aus dem Kapital angemessen, d. h. auch marktkonform entschädigt werden.
Die Solvenzanforderungen und die Mindestquotenregelung bestimmen zusammen im Wesentlichen das Niveau der Kapitalrendite. Unter den bisherigen Voraussetzungen seitens Gesetz, Aufsicht und Markt war in den letzten Jahren eine maximale Kapitalrendite von 5 bis 7 Prozent möglich. Mit dem Schweizer Solvenztest sind die Solvenzvorschriften jedoch deutlich schärfer geworden, was die Kapitalrendite nochmals schmälert. Die Mindestquote von 90 Prozent nach der ertragsbasierten Methode erlaubt nach den bisherigen Erfahrungen trotz der Asymmetrie zwischen Gewinn- und Verlustmöglichkeiten über die Zeit die Bildung und Erhaltung des Risikokapitals sowie dessen knapp ausreichende Entschädigung. Eine Erhöhung der Mindestquote gefährdet dagegen dieses Gleichgewicht.
Warum sagen wir Nein zu den Minderheitsanträgen? Zum Antrag der Minderheit I (Egerszegi-Obrist): Der Bundesrat hat in der Vernehmlassungsvorlage vom 19. November 2013 eine Erhöhung der Mindestquote von 90 auf 94 Prozent der [PAGE 862] massgebenden Erträge vorgeschlagen. Am 6. November 2013 hat das Eidgenössische Finanzdepartement bei Herrn Professor Dr. Hato Schmeiser von der Universität St. Gallen, den die Kommission ebenfalls angehört hat, das Gutachten zur Mindestquote der Lebensversicherer im Bereich der zweiten Säule in Auftrag gegeben. Professor Schmeiser hat in seinem Gutachten die zwischen Mindestquote, Kapitalbedarf und Vermögensallokation bestehenden Wechselwirkungen aufgezeigt.
Eine höhere Mindestquote bedeutet für die Versicherten eine weiter gehende Garantie und für den Versicherer ein grösseres Verlustrisiko. Sie hat deshalb zwingend einen höheren Kapitalbedarf zur Folge. Gleichzeitig sinkt mit der Erhöhung der Mindestquote beim Versicherer zwangsläufig die Fähigkeit, Risikokapital zu bilden bzw. entsprechend zu entschädigen. Er ist somit gezwungen, Massnahmen gegen eine Erhöhung des Kapitals zu treffen. Die einzige Möglichkeit dazu besteht in einer defensiveren Vermögensallokation. Dies hat tiefere Kapitalerträge zur Folge. Für die Versicherten ist dies gleichbedeutend mit geringeren Überschüssen. Für die Versicherer ist dies verbunden mit einer zusätzlichen Einschränkung der Möglichkeit, Risikokapital bilden zu können.
In der Botschaft vom 19. November 2014 schlägt der Bundesrat nur noch eine Erhöhung der Mindestquote von 90 auf 92 Prozent der massgebenden Erträge vor. In der Erläuterung zur Botschaft wird eingeräumt, dass eine Erhöhung der Mindestquote theoretisch Auswirkungen auf die Anlagepolitik der Versicherungsunternehmen haben und dadurch die Ertragspotenziale für die Versicherten verringern kann. Begründet wird die neue Mindestquote von 92 Prozent nun damit, dass die Lebensversicherer in den Jahren 2004 bis 2013 eine durchschnittliche Ausschüttungsquote von 92,1 Prozent erzielt hätten. Dies zeige, dass sich die Kollektivlebensversicherung auch mit einer höheren Mindestquote betreiben lasse.
Diese Argumentation ist angesichts der aufgezeigten Wechselwirkungen zwischen Mindestquote, Kapitalbedarf und Vermögensallokation meines Erachtens nicht stichhaltig. Sie nimmt keine Rücksicht auf die von der Finma verlangten höheren Kapitalunterlegungen durch die Versicherer. Da diesen Wechselwirkungen in der rückblickenden Betrachtung nicht Rechnung getragen wird, kann aus den tatsächlichen Ausschüttungsquoten bei der Mindestquote von 90 Prozent nicht auf die Tragbarkeit einer Mindestquote von 92 Prozent geschlossen werden.
Fazit: Die tatsächlichen Ausschüttungsquoten der letzten Jahre sprechen nicht für die Anhebung der Mindestquote. Dafür spricht die Tatsache, dass eine Anhebung der Mindestquote den KMU, den Versicherten und den Versicherern schadet, umso klarer dagegen.
Zur Minderheit II (Egerszegi-Obrist): Das Vorgehen des Bundesrates in der Frage der Mindestquote - Vorschlag 94 Prozent vor Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, Vorschlag 92 Prozent beruhend auf einer Argumentation, die nicht stichhaltig ist - erscheint eher speziell. Das Vorgehen der Minderheit II ist demgegenüber als geradezu abenteuerlich zu bezeichnen. Die Diskussionen um ertrags- und ergebnisbasierte Methode fanden ja bereits 2005 bis 2010 statt. Die Finma zeigte damals über das Jahr 2007 beispielhaft auf, dass die ertragsbasierte Mindestquote von 90 Prozent einer ergebnisbasierten Mindestquote von 53 Prozent und eine ertragsbasierte Mindestquote von 92 Prozent einer ergebnisbasierten Mindestquote von 60 Prozent entsprechen würde. Die politische Diskussion mündete dann in die parlamentarische Initiative "Legal Quote" der SGK-NR, die eine rein ertragsbasierte Mindestquote vorschlug und die ergebnisbasierte Methode verwarf. Eine ergebnisbasierte Mindestquote von 68 Prozent bedeutet für die Jahre 2010 bis 2014 eine durchschnittliche ertragsbasierte Mindestquote von 95,2 Prozent. Ich brauche diese Zahl nicht weiter zu kommentieren. Ich frage mich nur, ob die Minderheit II ihren Antrag in Kenntnis dieses Sachverhaltes formuliert hat.
Mit ausschlaggebend dafür, dass die ergebnisbasierte Methode verworfen wurde, war der Umstand, dass ihre Anwendung geradezu absurd wäre: Höhere Verpflichtungen, z. B. ein höherer BVG-Mindestzinssatz, führen, obwohl sie für den Versicherer das Verlustrisiko und somit den Kapitalbedarf erhöhen, zu kleineren Ergebnissen und somit zu einer geringeren Entschädigung des Eigenkapitals.
Wer den Übergang zu einer ergebnisbasierten Mindestquote befürwortet bzw. dem Antrag der Minderheit II zustimmt, nimmt in Kauf, dass den KMU die präferierte Lösung für die berufliche Vorsorge inskünftig vorenthalten bleibt. Ein Wechsel von der Brutto- zur Nettomethode gefährdet das Vollversicherungssystem mit der darin enthaltenen Kapitaldeckungsgarantie. Es muss damit gerechnet werden, dass die noch vorhandenen Versicherer, die dieses Modell heute noch anbieten und teilweise auch vom Ausland her entsprechend gesteuert werden, sich von dieser Vorsorgelösung verabschieden werden. Die Benachteiligten wären eindeutig die KMU und ihre Mitarbeitenden.
Wenn man nun den Vergleich macht und sagt, man habe 9 Milliarden Franken Prämien und davon seien 10 Prozent Reingewinnertrag, dann haben Sie, gute Kollegin Egerszegi, irgendetwas nicht ganz verstanden. Ein Prämienvolumen mal 10 Prozent gibt noch nicht den Gewinn, sondern da gibt es noch andere Elemente. Ich gebe Ihnen Recht: Man muss tatsächlich die Volksentscheide respektieren; 73 Prozent haben damals die Rentenkürzung abgelehnt. Aber dieses Problem haben wir gestern sehr eindrücklich miteinander diskutiert. Wir haben gesagt, dass entsprechende Ergänzungsleistungen gemacht werden: Es werden Kapitalien eingeschossen in die entsprechenden Konten, damit die Renten gleich hoch bleiben. Sie haben das zwar gestern immer verschwiegen, aber es ist so: Die Kapitaleinschüsse des Sicherheitsfonds werden für mindestens fünfzehn Jahrgänge stattfinden. Dann sollte man hier eigentlich ein bisschen - ein bisschen! - mehr bei der Wahrheit bleiben und eben alles sagen und nicht nur die Hälfte, so wie es einem gerade am besten in den Kram passt.
Ich ersuche Sie deshalb dringend, einem derartigen Systemwechsel nicht zuzustimmen. Bleiben wir bei dem, was wir haben. Das hat sich bewährt, die entsprechenden Garantien sind vorhanden. Es gibt daher keine Not, etwas zu ändern, was schlussendlich das ganze System gefährden würde.