Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-09
Wortprotokoll
Das sind jetzt tatsächlich noch zwei wichtige, zwei entscheidende Punkte in dieser Neustrukturierung des Asylwesens. Ich komme zuerst zum Plangenehmigungsverfahren. Eine Minderheit Brand beantragt bei Artikel 95a, die Bestimmungen über das Plangenehmigungsverfahren zu streichen. Ich muss Ihnen aber sagen, dass das Plangenehmigungsverfahren eine der zentralen Voraussetzungen ist, dass die Neustrukturierung im Asylbereich überhaupt umgesetzt werden kann. Das Ziel des Plangenehmigungsverfahrens ist es ja, eine bessere Koordination sowie eine Beschleunigung der Bewilligungsverfahren zu erreichen. Wir brauchen für den Aufbau der Neustrukturierung eine zentrale Steuerung. Wenn man jedes kantonale Baurecht berücksichtigen würde, dann wäre diese zentrale Steuerung nicht mehr möglich. Sie wissen ja, wir wollen mit sechs Asylregionen in der Schweiz arbeiten, und deshalb braucht es insgesamt auch diese Steuerung.
Wenn Sie Artikel 95e anschauen, dann sehen Sie, dass es Mitwirkungsmöglichkeiten für die Gemeinden und für die Kantone gibt durch die Anhörung; Sie sehen bei den Artikeln 95g und 95l auch, dass es Beschwerdemöglichkeiten gibt und dass die Beschwerdemöglichkeiten für Kantone und Gemeinden gewährleistet sind. Das wird explizit im Asylgesetz festgehalten. Übrigens ist das Plangenehmigungsverfahren auch nicht irgendein unbekanntes Element. Wir kennen es für verschiedene Bauten von nationalem Interesse. Nicht nur der Bundesrat, auch die Kantone sowie der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband befürworten einstimmig das vorgeschlagene Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich.
Ich komme jetzt noch zum Rechtsschutz. Eine Minderheit Rutz Gregor beantragt bei den Artikeln 102f ff., die ganzen Bestimmungen über den Rechtsschutz zu streichen und nur die geltende Regelung über die vereinfachte amtliche Verbeiständung beizubehalten. Damit würden ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren gewisse Erleichterungen vorgesehen, dies, obwohl insbesondere im beschleunigten Verfahren die Beschwerdefrist von heute 30 Tagen auf 7 Tage natürlich markant gesenkt wird und ein Entscheid im beschleunigten Verfahren bereits nach 8 Arbeitstagen zu eröffnen ist. Wenn jetzt der Rechtsschutz gestrichen würde, dann wäre das bei diesen Fristen nicht nur verfassungswidrig, sondern es würde auch die Umsetzung der Neustrukturierung verunmöglichen, weil das zentrale Instrument der Neustrukturierung, nämlich die Beschleunigung, mit dem Wegfall des Rechtsschutzes nicht mehr erreicht werden könnte. Diese beiden Elemente - rasche und faire Verfahren - sind untrennbar miteinander verbunden. Man kann also nicht nur einfach rasche Verfahren fordern, ohne die Rechtsstaatlichkeit und Fairness dieser Verfahren zu garantieren.
Herr Rutz hat sich darüber beklagt, dass die Schweizerinnen und Schweizer mit diesem Vorgehen benachteiligt würden, weil bei ihnen für eine Verbeiständung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ich muss Ihnen allerdings sagen: Schauen Sie sich die Strafprozessordnungen der Kantone an - die Voraussetzungen sind eben dort geregelt -: Bei Sanktionen von einer besonderen Schwere, also zum Beispiel wenn eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ist auch für Schweizerinnen und Schweizer beziehungsweise für Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz leben, eine amtliche Rechtsvertretung ohne Abklärungen und ohne Vorbedingungen möglich, ausser wenn sie schon einen eigenen Anwalt haben. Aber ansonsten haben wir bei Sanktionen von einer besonderen Schwere diese Verbeiständung hier auch vorgesehen.
Nun ist das Rechtsgut beim Asylverfahren ein ausserordentlich hohes Rechtsgut, denn es geht um Leben und Tod. Es geht darum, dass, wenn entschieden wird, dass jemand in sein Land zurückgehen muss, dieser Person unter Umständen Tod oder Folter droht. Sie erinnern sich, dass vor zwei Jahren zwei Tamilen in ihr Land zurückgeschickt wurden und dort unmittelbar ins Gefängnis kamen. Da haben Sie gesehen, was passieren und was es bedeuten kann, wenn Sie jemanden in sein Land zurückschicken - die betreffende Person kann dann unter Umständen eben von Folter oder sogar vom Tod bedroht sein. Das ist die Frage! Vergessen Sie nicht, dass es beim Asylverfahren nicht um die Frage geht, ob man ein bisschen mehr oder ein bisschen weniger hat, sondern die Frage ist: Wird jemand in sein Herkunftsland, in seinen Heimatstaat zurückgeschickt? Die Abklärung, die bei [PAGE 1443] einem Asylverfahren gemacht werden muss, ist, ob diese Person in ihrem Staat an Leib und Leben bedroht ist. Das ist das Rechtsgut, das beim Asylverfahren auf dem Spiel steht. Deshalb ist es auch nichts als richtig, dass wir bei raschen Verfahren dafür sorgen, dass dieser umfassende Rechtsschutz gewährleistet ist.
Wir hatten nun im Testbetrieb die Möglichkeit, Fakten zu schaffen und nicht mit Vorstellungen oder Befürchtungen oder Vorurteilen zu arbeiten. Die Fakten in Bezug auf diese unentgeltliche Rechtsvertretung im Testbetrieb in Zürich sind einfach klipp und klar: Sie zeigen, dass Fairness und Rechtsstaatlichkeit eben zusammengehören, dass das funktioniert und dass dadurch auch die Akzeptanz der Asylentscheide besser ist, was sich auch positiv auf die Beschwerdequote auswirkt. Wir haben heute schon mehrmals gehört, dass die Beschwerdequote im Testbetrieb sogar tiefer ist als im Normalbetrieb.
In der Kommission kam die Frage auf, ob man im Dublin-Verfahren auf diesen umfassenden Rechtsschutz verzichten könne. Nun ist es aber so, dass es sich auch bei Dublin-Verfahren um komplexe Konstellationen handeln kann. Bei vulnerablen Personen steht die Frage im Raum, ob eine Wegweisung zumutbar ist. Deshalb ist der Rechtsschutz auch im Dublin-Verfahren notwendig, das sieht auch die Kommissionsmehrheit so. Etwas anderes ist fast noch wichtiger: Man kann die Dublin-Verfahren nicht einfach so von den anderen Verfahren loslösen. Ganz zu Beginn des Verfahrens ist unter Umständen noch nicht klar, ob es sich überhaupt um ein Dublin-Verfahren handelt oder ob es ein beschleunigtes Verfahren ist. Deshalb macht es Sinn, dass wir diesen Rechtsschutz auch für die Dublin-Verfahren vorsehen.
Die Kommissionsmehrheit hat aber gewisse Einschränkungen am Konzept des Rechtsschutzes im Dublin-Verfahren vorgenommen. Wir können diese Anpassungen mittragen. Es geht darum, dass eine Stellungnahme der Rechtsvertretung nur zum ablehnenden Asylentscheid im beschleunigten Verfahren erfolgt, nicht aber zum Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren. Damit wird der Rechtsvertretung ein Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren auch nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet. Damit einher geht die Festlegung der Behandlungsfrist für das Dublin-Verfahren; sie soll gemäss Kommissionsmehrheit bei drei Tagen festgelegt werden. Das ist ehrgeizig, denn es ist wirklich eine sehr kurze Zeit, aber wir sind der Meinung, es sei machbar. Wir können deshalb diese Änderung der Kommissionsmehrheit gerade noch mittragen - so würde ich es nennen. Wir lehnen aus diesen Gründen den Antrag der Minderheit Glättli ab.
Ich komme noch zu den Minderheitsanträgen Fehr Hans, Bugnon und Brand zu den Strafbestimmungen in Artikel 115 des Asylgesetzes. Das Strafrecht stellt als Zwangsmittel die Ultima Ratio dar. Dessen Einsatz ist nur dann verhältnismässig, wenn andere Mittel, z. B. verwaltungsrechtliche Sanktionen, nicht ausreichen. Es kommt noch etwas anderes hinzu: Ein parallel oder im Anschluss an das Asylverfahren durchzuführendes Strafverfahren würde sich negativ auf die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auswirken. Wenn man jemanden ausweisen will, kann es nicht im Interesse der Sache sein, dass man noch ein Strafverfahren anhängen muss, die Person noch einmal zwei Monate lang im Gefängnis bleibt und man dann mit dem ganzen Prozedere wieder von vorne beginnen muss. Wir bitten Sie, auch die Anträge dieser Minderheiten abzulehnen.