AB 187582
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-09
Wortprotokoll
Ich mache zuerst ein paar Bemerkungen für die Fraktion, anschliessend komme ich auf meine Minderheitsanträge zu sprechen, die ich im Detail begründen werde.
Die Anträge in diesem Block betreffen im Wesentlichen die Rechtsstellung der Asylsuchenden während des Verfahrens und anschliessend die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach der Asylgewährung. Die Fraktion, ich möchte das festhalten, unterstützt insbesondere den Antrag des Bundesrates in diesem Block bezüglich der Anordnung der Ausreisefrist. Die Ausreisefrist ist dem gewählten bzw. zugewiesenen Verfahren anzupassen, und ein Wahlrecht soll es nicht geben; das vereinfacht das Prozedere für die Bundesverwaltung.
Die Anträge zu den Artikeln 50, 51 und 64 betreffen den Status der anerkannten Flüchtlinge. In erster Linie sollen diese Bestimmungen den Missbrauch des Flüchtlingsstatus verhindern. Die Tragweite der einzelnen Minderheitsanträge ist unterschiedlich, ebenso die praktischen Folgen der einzelnen Bestimmungen.
Zur Gewährung, zur Einräumung des Zweitasyls besteht, das zeigen eigentlich die Zahlen, kein tatsächlicher Handlungsbedarf. Es sind, wie wir in der Kommission gehört haben, sehr wenige Fälle. Demzufolge ist es auch nicht nötig, dass wir hier noch einen Status für diese wenigen Fälle vorsehen. Das Familienasyl und die Ausreisemöglichkeiten bzw. das Verbot der Ausreise vorzugsweise ins Herkunftsland von anerkannten Flüchtlingen und Personen während des Asylverfahrens haben dagegen eine weit grössere Tragweite. Die missliebigen Folgen dieser Regelungen sind dringend zu bekämpfen. Beim Familiennachzug geht es um ein sehr tiefgreifendes Problem, um ein Problem, das auch eine tiefgreifende menschliche Seite hat, auf die ich dann noch bei der Begründung einer meiner Minderheitsanträge zu sprechen komme.
Es kann nach Auffassung der SVP-Fraktion nicht angehen, dass der Flüchtlingsstatus unter dem Vorwand des Familiennachzugs zum Nachzug von Dritten missbraucht und daraus sogar noch, man höre und staune, Kapital geschlagen wird. Es ist kein Ruhmesblatt für die Schweiz, dass man heute in einschlägigen Kreisen sogar vom "verkauften Familiennachzug" spricht. Eine solche Begleiterscheinung unseres Asylrechts ist mit allen Mitteln zu bekämpfen.
Nach Auffassung der SVP-Fraktion geht es sodann ebenfalls nicht an, dass Personen im Asylverfahren oder auch anerkannte Flüchtlinge vorübergehend in ihr Herkunftsland zurückreisen. Wer in der Schweiz um Asyl nachsucht, muss sich in Gottes Namen den Ausreiserestriktionen unterziehen. Wer in der Schweiz um Schutz nachsucht und nach Hause in die Ferien fährt, erbringt damit den Nachweis, dass er auf den Schutz der Schweiz nicht mehr angewiesen ist, und er erbringt zusätzlich auch den Nachweis dafür, dass die Bedrohung im Herkunftsland offensichtlich nicht besteht.
Gestatten Sie mir nun noch, eine Bemerkung zu meinen Minderheitsanträgen zu Artikel 46 und Artikel 51 zu machen.
In Artikel 46 Absatz 3 beantragt Ihnen die Minderheit, dieses Monitoring, das notabene der Ständerat in die Vorlage eingefügt hat, öffentlich zu machen. Dieses öffentliche Monitoring soll für alle leicht einsehbar machen, wie die Vollzugssituation im eigenen Kanton oder in anderen Kantonen aussieht. Dieses öffentliche Monitoring soll aber zugleich auch Ausdruck des Nachweises der Bundestreue des einzelnen Kantons sein: Es erlaubt einerseits eine Beurteilung innerhalb des Kantons, soll aber andererseits auch eine Beurteilung durch die anderen Kantone ermöglichen. Dieses Monitoring soll öffentlich sein, damit es jedermann einfach einsehen kann. Bekanntlich besteht diesbezüglich tatsächlich Handlungsbedarf.
Nun noch einige Bemerkungen zu Artikel 51: Artikel 51 beschlägt wie gesagt den Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen. Das Problem dieser Bestimmung besteht darin, dass der konkrete Nachweis der Familienzugehörigkeit erbracht werden muss.
An sich ist es doch eine Selbstverständlichkeit, dass über den Familiennachzug nur tatsächliche Familienangehörige nachgezogen werden. In der Realität ist es aber leider so, dass der Familiennachzug tatsächlich dazu missbraucht wird, um entfernte Angehörige oder auch familienfremde Personen, seien es Kinder, sei es eine Frau, nachzuziehen. Nachzuziehende kommen oft aus Ländern, in welchen keine Register und dergleichen bekannt sind. Das heisst, der Nachweis der Familienzugehörigkeit muss und kann demzufolge vornehmlich über DNA-Analysen erfolgen. Dieser stringente Nachweis der Familienzugehörigkeit ist vor allem in Fällen notwendig, in denen Zweifel an der Familienzugehörigkeit bestehen. Dieser Nachweis ist hauptsächlich über die DNA-Analyse zu erbringen. Das heisst, über diese Analyse soll die Familienzusammengehörigkeit nachgewiesen werden. Bereits heute wird in vielen Fällen von Familiennachzug auf die Praxis der DNA-Analysen abgestellt. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade bei diesen kritischen Fällen von dieser Praxis abgewichen werden soll.
Ich hatte kürzlich die Gelegenheit, mich mit einem Schweizer Botschafter, der in einem kritischen Staat ist, über diese Praxis zu unterhalten. Er hat mir ausdrücklich bestätigt, dass es gerade für die Botschaften ausserordentlich schwierig sei, diese Gesuche um Familiennachzug auf ihre Rechtmässigkeit zu beurteilen, weil die Familienzugehörigkeit sehr oft zweifelhaft sei. Auch er ist der Auffassung, dass dieser Nachweis über die DNA-Analyse ein pragmatisches, ein gutes Vorgehen ist.
Ich möchte Sie daher dringend bitten, nicht zuletzt mit Blick auf die grossen menschlichen Schicksale, die hier zur Diskussion stehen, beim Familiennachzug eine strenge Voraussetzung zu schaffen, damit nicht Personen missbraucht werden, damit nicht Personen unter einem falschen Titel in die Schweiz gelangen und nicht bei ihren Familienangehörigen landen, hier auf sich selbst gestellt sind und ein Auskommen suchen müssen, was sie oft in Isolation, in Depression, aber oft auch in Armut bringt.