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preparatory:AB 18787

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Zu Artikel 17a haben wir ja schon gesprochen. Es wird neu die Verpflichtung der Eigentümer aller Hanfkulturen verankert, den zuständigen kantonalen Behörden Angaben über die Art und Menge des angebauten Hanfs sowie über seine Verwendung zu machen. Gemäss der Legaldefinition von Artikel 2 kann die Hanfpflanze als Betäubungsmittel bezeichnet und in die entsprechenden Listen des Eidgenössischen Departementes des Innern aufgenommen werden. Es werden jedoch nur THC-reiche Hanfsorten unter diese Betäubungsmitteldefinition fallen und der entsprechenden strengen Kontrolle unterworfen sein. Dabei besteht die Schwierigkeit, dass der THC-Gehalt erst kurz vor der Reife der Pflanze sicher festgestellt werden kann. Er ist unter Umständen auch von der Sonnenscheindauer und anderen Faktoren abhängig. Für die Feststellung des THC-Gehaltes soll der Anbauer bzw. der Händler beweis- und kostenpflichtig sein.

Da aber der Anbau jeglicher Hanfsorten ein Missbrauchspotenzial eröffnet, soll eine generelle Meldepflicht eine umfassende Kontrolle des gesamten Hanfanbaus ermöglichen. Die Meldepflicht kann als Sonderfall einer Vorläuferkontrolle betrachtet werden, da Hanf, wenn nicht als Betäubungsmittel, so zumindest als Vorläuferstoff zu gelten hat. Zu melden sind die Art des angebauten Hanfs, die Grösse der Anbaufläche und die geplante Verwendung des angebauten Hanfs. Der Hanfanbau wird somit keineswegs verboten, aber in jeder seiner Formen meldepflichtig, ausser natürlich für den Eigenkonsum, wie wir das vorhin dargelegt haben. Damit wird die Kontrolle erleichtert. Stellt die Behörde einen THC-Gehalt fest, der das Gewächs als Drogenhanf klassiert - im Entwurf der Verordnung eben über 0,3 Prozent -, muss nachgewiesen werden, wohin es verkauft wird. Je nachdem gilt dann das Opportunitätsprinzip. Ich komme bei Artikel 19e noch einmal darauf zurück.

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