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Beerli Christine · Ständerat · 2001-12-12

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Ich möchte dem nicht widersprechen, aber vielleicht noch ein klein bisschen klären, wie wir es in der Kommission diskutiert haben: Der Entwurf des Betäubungsmittelgesetzes sieht nur die Abgrenzung zwischen "Industriehanf" und "Drogenhanf" vor. Den Begriff "Bauernhanf" kennt man nicht, er wird auch nicht neu eingeführt, es gibt nur die Begriffe "Industriehanf" und "Drogenhanf".

Einziges Kriterium für die Einteilung ist der THC-Gehalt. Dieser Gehalt wird in der Verordnung festgelegt. Im Entwurf der Verordnung ist 0,3 Prozent vorgesehen. Das ist aber noch in Diskussion, weil in Europa zurzeit auch von 0,2 Prozent gesprochen wird. Aber im Entwurf der Verordnung ist 0,3 Prozent vorgesehen. Möglicherweise wird die Grenze auch differenziert - je nach Produkt - in Blüte bzw. Marihuana oder Haschischharz. Ziel ist es auf jeden Fall, dass Industrieprodukte keine psychotropen Wirkstoffe enthalten dürfen. All das, was unter 0,3 Prozent festzusetzen ist respektive unter dem Grenzwert, der dann in der Verordnung festgelegt wird, wird als "Industriehanf" bezeichnet. Das ist erlaubt, das kann angebaut werden, das muss aber nach Artikel 17a auch gemeldet werden, genau aus den Gründen, die Herr Maissen erläutert hat: Es ist bei der Pflanzung oft nicht ersichtlich, ob dann der Grenzwert überschritten wird oder nicht. Das sieht man oft erst, wenn die Pflanzen zur Reife gelangt sind und die Messungen vorgenommen werden können. Jeglicher Hanfanbau ist nach Artikel 17a zu melden, aber alles, was unter dem in der Verordnung festzusetzenden Grenzwert liegt, ist frei handelbar, ist zulässig und wird als "Industriehanf" definiert.

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