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preparatory:AB 18844

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Im Anschluss an die gesetzliche Verankerung der Substitutionsprogramme muss das Heroin, mit seinem wissenschaftlichen Namen Diacetylmorphin, aus der Liste d, das heisst aus der Liste der absolut verbotenen Stoffe, entfernt und einer sehr strengen Kontrolle unterstellt werden. Es soll nicht durch einen beliebigen Arzt verschreibbar sein, sondern es wird, wie das Morphin, nur mit einer besonderen Rezeptur, einer entsprechenden Bewilligung und einer strengen Kontrolle durch die Bundesbehörden eingesetzt werden können. Aus diesem Grund wird die Litera b von Artikel 8 Absatz 1 aufgehoben. In Litera d wird die Definition von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis eingeführt, wie sie in Artikel 3 umschrieben ist. Es wird darauf verzichtet, den im aktuellen Gesetz enthaltenen Bestimmungszweck aufzuführen. Stattdessen hält man sich an das objektive Kriterium des THC-Gehaltes. Folglich fallen diejenigen Dinge, die durch das Departement als Betäubungsmittel bestimmt werden, unter die Bestimmungen und sind im Cannabisbereich nicht verschreibbar.

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