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Maissen Theo · Ständerat · 2001-12-12

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Ich erlaube mir zuerst eine Vorbemerkung: Obwohl Sie in einem Brief des Vereins der Schweizer Hanffreunde und -freundinnen, den Sie erhalten haben, meinen Namen gesehen haben, brauche ich hier keine Interessenbindung darzulegen, ich bin nicht Mitglied dieses Vereins. Ich nehme an, dass verschiedene von Ihnen auch ohne Ihr Zutun ebenfalls in der Nähe von Verkaufsstellen von legalen Hanfprodukten wohnen, das einfach zur Klärung.

Mich interessiert aus agronomischer Sicht, wie es mit dem Anbau von traditionellen Hanfsorten steht. Ich möchte nicht, dass der Anbau von traditionellen Hanfsorten unnötig erschwert wird, im Gegenteil, ich möchte, dass er ermöglicht wird. Es geht hier um den so genannten Bauernhanf - den Industriehanf möchte ich begrifflich eingeschlossen haben -; ich werde deshalb nur noch vom Bauernhanf sprechen. Diese Hanfpflanzen sind vielseitig nutzbare Pflanzen. Bis in die Fünfzigerjahre war es normal, dass in verschiedenen Bergtälern Hanfpflanzen angebaut wurden. Es ist auch interessant zu sehen, wenn man in rätoromanischen Wörterbüchern nachsieht, wie viele Begriffe mit Hanf zu tun haben. Das sind Werkzeuge, Verwendungszwecke usw., es ist also damit eine langjährige Tradition verbunden. Dieser Anbau ist dann verschwunden, weil neue Produkte gekommen sind, die interessanter waren, und daher hatte der Hanf keinen Bestand mehr.

Es gibt jetzt aber bei verschiedenen Pflanzen eine Renaissance, der Anbau wird wieder interessanter. Das ist nicht nur beim Hanf so, ich denke z. B. auch an den Kürbis. Wer hätte noch vor zehn, fünfzehn Jahren gedacht, dass Kürbissuppe in den Fünfsternhotels eine Spezialität würde? Kürbisse waren lange Zeit bestenfalls Schweinefutter. So erfahren verschiedene Pflanzen, die einmal eine Bedeutung hatten und dann in Vergessenheit geraten sind, eine Renaissance. Das ist auch bei der Hanfpflanze so. Da gibt es durchaus Verwendungszwecke, die in der heutigen Gesellschaft Sinn machen.

Nun ist es nicht einfach, den Gesetzestext zu verstehen und zu durchschauen. Die Regelungen den Anbau betreffend finden sich an ganz verschiedenen Stellen, und erst aus der Kombination dieser verschiedenen Bestimmungen kann man als Nichtjurist in etwa erahnen, was der Gesetzgeber hier überhaupt beabsichtigt.

Sie sehen, dass nach Artikel 8 Absatz 1 der Anbau von "Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis" verboten ist. Ich habe allerdings bereits mit der sprachlichen Formulierung Mühe - es ist zwar in Artikel 2 definiert -: Man kann nach meinem Dafürhalten ein Betäubungsmittel gar nicht anbauen, man kann eine Pflanze anbauen; man kann auch keine Pommes Chips anbauen, sondern man baut Kartoffeln an. Darum habe ich damit sprachlich etwas Mühe. Nun steht es aber so da, und es stellt sich die Frage: Welche Hanfpflanzen fallen darunter? Sind hier nun einfach alle Sorten verboten? Ich habe erfahren, dass man dann in einer Verordnung eine entsprechende Definition machen will.

Nun gehen wir weiter zu Artikel 17a, der neu ist - ich muss diese Kombination machen -: In diesem Artikel wird für jene Eigentümer, die Hanfkulturen haben, die Meldepflicht stipuliert, und sie müssen den Verwendungszweck angeben. Für mich ist es von der Systematik des Gesetzes her freilich irritierend, dass im Prinzip der Anbau verboten ist und man nach Artikel 17a dann melden muss, dass man etwas anbaut, was eigentlich verboten ist.

Im Gesetz geht es dann weiter zu Artikel 19, dort sind die Strafbestimmungen enthalten für den Fall, dass jemand das Anbauverbot übertritt; das ist so zur Kenntnis zu nehmen.

Dann kommt Artikel 19f. Der interessierte Leser findet hier nun die Lösung des Problems: Man kann einem recht gewundenen Juristendeutsch entnehmen, dass sich derjenige nicht strafbar macht, der die Widerhandlung macht - der eben anbaut, obwohl es verboten ist - und glaubhaft machen kann, dass er Bedingungen erfüllt, die in Absatz 1 Litera a dieses Textes enthalten sind, wonach er beim Verkauf, bei der Verwendung die Altersgrenze berücksichtigt oder keine Werbung macht usw.

Es gibt zu diesem Artikel 19f Erläuterungen in der Botschaft auf Seite 3779, wo festgehalten wird, dass die THC-Werte per Verordnung festgelegt würden. Einen Hinweis, wie das in etwa geschehen könnte, finden wir auch in den Erläuterungen zu Artikel 17a auf Seite 3772 der Botschaft. Hier heisst es: "Jedoch werden nur THC-reiche Hanfsorten unter diese Betäubungsmitteldefinition fallen und der entsprechenden strengen Kontrolle unterworfen werden." Nun ist in diesem Text festgehalten, dass es recht schwierig ist, den Gehalt von Vornherein festzustellen; man kann ihn erst feststellen, wenn die Pflanze gewachsen ist, weil der Gehalt vom Boden, von der Witterung, von der Besonnung abhängig ist - es ist wie bei den Oechslegraden beim Wein, die ebenfalls von den Umständen abhängen, die das Wachstum der Pflanze im Laufe des Jahres bestimmen.

Nun ist es für mich so: Man weiss in etwa, in welcher Grössenordnung sich der THC-Gehalt des Bauernhanfs bewegt - dieser liegt in der Regel im Bereich von 0,5 bis 2 Prozent, kann aber auch bis zu 3 Prozent gehen. Ein solcher Gehalt ist aber für die Herstellung als Drogenrohstoff, also für die Herstellung eigentlicher Drogen, nicht interessant, da sind die indischen Sorten interessanter, die ja einen THC-Gehalt von bis gegen 20 Prozent haben.

Für mich ist der Sachverhalt klar - ich gehe dabei von dieser Konstruktion aufgrund der verschiedenen Texte in der Botschaft und im Gesetz aus, wobei es, wie gesagt, relativ kompliziert ist, diese "Verknüpfung" herauszufinden -: Ich gehe davon aus, dass Bauernhanf erlaubt ist und nicht unter die Betäubungsmitteldefinition fällt. Für mich ist gleichzeitig unbestritten, dass die Anbauflächen gemeldet werden müssen, damit man die Kontrolle hat. Damit habe ich keine Probleme. Aber ich gehe davon aus, dass es grundsätzlich nicht verboten ist, Bauernhanf anzupflanzen und dass jene Pflanzen, [PAGE 988] die einen THC-Gehalt von weniger als 2,5 Prozent haben, nicht unter die Betäubungsmitteldefinition fallen.

Das ist das, was ich diesen Texten entnehme. Das möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins so festhalten. Wenn dem nicht widersprochen wird, gehe ich davon aus, dass dem so ist.