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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-08

Wortprotokoll

Gemäss dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission soll Privatbestechung nicht, wie das der Bundesrat vorgeschlagen hat, durchgehend von Amtes wegen verfolgt werden, sondern es soll weiterhin ein Strafantrag notwendig sein, "wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind". Dieser Beschluss des Ständerates ist mit 23 zu 22 Stimmen allerdings sehr knapp ausgefallen. Mit dieser Änderung würden zwei Kategorien von Bestechungsfällen eingeführt: solche, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, und solche, die einen Strafantrag des Verletzten voraussetzen. Das Abgrenzungskriterium wäre einzig die Frage, ob im konkreten Fall "öffentliche Interessen" tangiert werden.

Wenn es darum geht, Bagatellfälle von der Strafverfolgung von Amtes wegen auszunehmen, wie das der Sprecher der Minderheit, Herr Nationalrat Merlini, angeführt hat, ist diese Klausel, die Sie hier einführen wollen, dass muss ich Ihnen sagen, unnötig. Ich habe es schon beim Eintreten gesagt: Gemäss heutigem Recht führt ein fehlendes Strafbedürfnis zu einer Strafbefreiung, und zwar unabhängig von der Frage des Offizialdeliktes. Gemäss Artikel 52 StGB sieht die zuständige Behörde "von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind". Das heisst, für die Ausscheidung von solchen Fällen braucht es keine neue Vorschrift. Die Bagatellfälle sind heute mit Artikel 52 StGB bereits ausgesondert.

Die Zweiteilung zwischen Offizialdelikt und Antragsdelikt, wie sie der Ständerat und die Kommissionsminderheit wollen, führt zu ernsthaften Problemen. Sie führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und zu Rechtsunsicherheit und schwächt damit die Vorlage. Ich möchte das etwas näher erläutern: Insbesondere die ständerätliche Debatte hat keine Klarheit gebracht, welche Fälle oder welche Fallkategorien weiterhin auf Antrag verfolgt werden sollen, denn es ist weiterhin unklar, nach welchen Kriterien die "öffentlichen Interessen" bestimmt werden sollen. Gerade im Zusammenhang mit der Verfolgung von Privatbestechung bestehen offensichtlich sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff interpretiert werden soll. Nicht einmal die Grundfrage, ob die Strafverfolgung von Amtes wegen nun künftig die Regel sei oder die Ausnahme, lässt sich meines Erachtens mit der Formulierung, die der Ständerat gewählt hat, beantworten! Stellen Sie sich dieses Mass an Rechtsunsicherheit einmal vor!

Dann stellt sich auch die Frage, ob durch die Tat ein Schaden für die Öffentlichkeit entstanden sein muss oder zu entstehen droht, damit die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist. Oder soll man eher darauf abstellen, ob hohe oder geringfügige Summen im Spiel sind? Das hat Herr Nationalrat Flach gerade angedeutet. Eine Frage ist auch: Ist es ausschlaggebend, ob zur Begehung der Tat Urkunden gefälscht worden sind? Oder ist das öffentliche Interesse tangiert, wenn durch die Bestechung bessere Anbieter auf dem Markt ausgebootet werden? Um auf die Wettbewerbsvergaben durch internationale Sportverbände zurückzukommen: Würde hier tatsächlich stets ein öffentliches Interesse bestehen, sodass die Schweizer Strafverfolgungsbehörden von sich [PAGE 1364] aus aktiv werden könnten? Ich zweifle jedenfalls nicht daran, dass das von den Beschuldigten und ihren Anwälten dann jeweils noch bestritten würde. Es bestehen keine auch nur einigermassen klare Kriterien für die Abgrenzung zwischen Offizialdelikt und Antragsdelikt.

Schliesslich möchte ich noch etwas feststellen: Die Einführung einer solchen Regelung für die Strafverfolgung im Schweizerischen Strafgesetzbuch wäre ein Novum. Es gibt keine andere Straftat im ganzen Strafgesetzbuch, für die eine ähnliche Regelung, eine Abgrenzung zwischen Offizialdelikt und Antragsdelikt, gilt. Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass man hier nur regeln will, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt aktiv werden kann bzw. muss oder ob sie einen Strafantrag abwarten muss. Das ist die Frage.

Wir befinden uns also ganz am Anfang des Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt ist aber der Sachverhalt gerade noch nicht hinreichend bekannt, womit die Beurteilung der Frage, ob die Tat öffentliche Interessen verletzt oder gefährdet, zusätzlich erschwert wird. Naheliegenderweise werden der Beschuldigte und seine Verteidigung die Existenz eines öffentlichen Interesses im Verlauf des Verfahrens mit Beschwerden bestreiten. Das führt dann wieder zu Verzögerungen, allenfalls bis hin zur Verjährung.

Der Sprecher der Minderheit hat noch das deutsche Modell erwähnt. Er hat gesagt, in Deutschland habe man ebenfalls eine solche Regelung mit einer Abgrenzung zwischen Offizialdelikt und Antragsdelikt. Ich möchte aber festhalten, dass die Regelung in Deutschland wichtige Unterschiede zu der vom Ständerat beschlossenen Fassung aufweist. Es gilt nämlich im Grundsatz in Deutschland das Antragserfordernis, aber die Staatsanwaltschaft in Deutschland kann sehr selbstständig entscheiden, ob sie das Verfahren von Amtes wegen führen will. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft ist in Deutschland nicht möglich. In der Sache handelt es sich hier also um ein Opportunitätsprinzip in der Strafverfolgung, und dieses Opportunitätsprinzip in der Strafverfolgung ist unserem System fremd.

Bei der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung haben Sie, der Gesetzgeber, explizit darauf verzichtet, der Staatsanwaltschaft einen solchen Ermessensspielraum einzuräumen. In der Schweiz gilt für die Strafverfolgung das Legalitätsprinzip, unter Vorbehalt der strengen Ausnahmen.

Ich möchte noch einen Unterschied zwischen dem deutschen Modell und der Fassung des Ständerates aufzeigen. Beim deutschen Modell spricht man davon, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob sie das Verfahren von Amtes wegen führen will, wegen besonderen öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung. Schauen Sie die Formulierung des Ständerates und der Minderheit Ihrer Kommission an: Hier geht es darum, dass nur auf Antrag verfolgt wird, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Ob die Tat öffentliche Interessen verletzt oder gefährdet, finden Sie allenfalls im Laufe der Strafverfolgung heraus. Das wissen Sie unter Umständen am Anfang noch nicht. In Deutschland geht es hingegen darum, ob überhaupt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das ist viel breiter definiert. Und ich sage es noch einmal: In Deutschland hat dann der Staatsanwalt auch einen viel grösseren Ermessensspielraum, den es in unserem Land nicht gibt.

Ich bitte Sie deshalb eindringlich, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und für Rechtsklarheit zu sorgen. Die Bagatellfälle sind heute schon draussen.

Deshalb äussere ich mich jetzt noch abschliessend zum Einzelantrag Fässler Daniel. Ich würde sagen, dass er immerhin etwas klarer ist als die Formulierung des Ständerates. Er ist aus Sicht des Bundesrates unnötig, weil die leichten Fälle, die Bagatellfälle schon heute mit dem geltenden Recht im Strafgesetzbuch ausgenommen sind.

Ich bitte Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.