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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-09-08

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-09-08

Wortprotokoll

Es gibt keinen einsichtigen Grund, warum Privatbestechung nur auf Antrag verfolgt werden soll. Die Bestechung, um die es hier geht, ist ein Delikt wie die Veruntreuung und gehört unter die Offizialmaxime.

Der Ständerat hat mit seiner Unterscheidung, wann eine Offizialmaxime gilt und wann ein Antragsdelikt zum Zuge kommt, eine völlig untaugliche Einschränkung eingeführt. Denn das Abstellen auf das öffentliche Interesse, das verletzt oder gefährdet sein muss, ist untauglich. Nach welchen Kriterien bestimmt sich das öffentliche Interesse? Besteht öffentliches Interesse einfach darum, weil Medien darüber schreiben? Ist das ein öffentliches Interesse? Das heisst, dann würden ja gewissermassen die Medien bestimmen, was auf Antrag zu verfolgen ist und was in Offizialmaxime zu verfolgen ist. Diese Einschränkung ist auch untauglich zum Schutz der KMU, der ja immer beschworen und angestrebt wird. Ich weiss nicht, was sich der Ständerat bei dieser Formulierung überlegt hat. Sie schafft eine neue Hürde mit einem Begriff des öffentlichen Interesses, der bei solchen Tatbestandsmerkmalen nichts zu suchen hat und auch unserem Strafrecht diesbezüglich fremd ist.

Wir haben nun einen Kompromissantrag von Herrn Fässler. Er will nur die leichten Fälle auf Antrag verfolgen. Da fragt sich auch wieder, was ein leichter Fall ist. Immerhin ist sein Antrag eine doch deutliche Verbesserung gegenüber dem Beschluss des Ständerates, eventualiter ist er der ständerätlichen Fassung sicher vorzuziehen. Aber letztlich kann auch Herr Fässler nicht erklären, warum eine Bestechung nicht aufgrund der Offizialmaxime verfolgt werden muss.

Übrigens weiss man manchmal erst am Schluss der Untersuchung, ob überhaupt ein leichter Fall vorliegt. Nehmen Sie zum Beispiel das Verfahren, das jetzt in Bellinzona läuft. In Bezug auf das, was materiell und monetär auf dem Spiele stand, ist das wahrscheinlich ein leichter Fall. Am Anfang der Untersuchung war aber völlig unklar, welche Dimensionen sich bei diesem Falle eröffnen könnten. Deshalb halte ich es eben für fraglich, den Begriff des leichten Falles dann zur Anwendung zu bringen, wenn ein Scharnier gemacht werden muss, ob etwas in Offizialmaxime oder nur auf Antrag verfolgt wird. Der leichte Fall ist sinnvoll, wenn er Anlass für eine Strafmilderung oder Umgangnahme von einer Strafe gibt. Das ist absolut okay. Aber als Kriterium für die Untersuchungsanhandnahme in Offizialmaxime oder auf Antrag halte ich ihn letztlich auch nicht für tauglich.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie, der Fassung der in der Tat knapp zustande gekommenen Mehrheit unserer Kommission zuzustimmen. Wenn Sie so legiferieren, zeigen Sie, dass Sie diese ganze Sache ernst meinen. Natürlich ist es nicht einfach eine Lex Fifa. Es geht generell um die ganze Korruptionsbekämpfung. Aber im Lichte dieses seltsamen Ladens Fifa - und da hat Herr Büchel Roland Recht -, bei dem Korruption offensichtlich ist, schaut natürlich die Öffentlichkeit mit Recht auf uns und fragt: Knausern sie hier wieder, oder bekennen sie Farbe?