Vogler Karl · Nationalrat · 2015-03-11
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-11
Wortprotokoll
Kurz zur Vorgeschichte dieser Kommissionsmotion: Am 7. Dezember 2013 behandelte die RK-NR die Motion 13.3660, "Live-Stream-Direktübertragung öffentlicher Urteilsberatungen des Bundesgerichtes", und empfahl diese zur Ablehnung. Anlässlich dieser Diskussion wurde der Antrag gestellt, der Bundesrat sei zu beauftragen, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vorzubereiten, damit Urteile des Bundesgerichtes auch abweichende Meinungen, sogenannte Dissenting Opinions, wiedergeben können. Dieser Antrag wurde in der Sitzung der RK-NR vom 14. August 2014 wiederaufgenommen und beraten. Ihre Kommission stimmte diesem zu, und zwar mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Zur Kommissionsmotion an sich: Die Abgabe einer Dissenting Opinion durch ein am Entscheid beteiligtes Mitglied des Gerichtes ist nur möglich, wenn eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung stattfindet. Eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung findet gemäss Artikel 58 des Bundesgerichtsgesetzes dann statt, wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine solche anordnet, ein Richter oder eine Richterin eine solche verlangt oder sich keine Einstimmigkeit ergibt. In mündlicher Form sind entsprechende abweichende Meinungen bereits im geltenden Recht bekannt.
Der Anteil der öffentlichen Beratungen liegt beim Bundesgericht aktuell unter einem Prozent. Unter den öffentlich beratenen Entscheiden gibt es aber auch solche, denen alle beteiligten Richterinnen und Richter zugestimmt haben. Bei den blossen Mehrheitsentscheiden bliebe es den unterlegenen Richtern und Richterinnen überlassen, ob sie dem Urteil eine abweichende Meinung, also eine Dissenting Opinion, beifügen möchten oder nicht. Die Motion betrifft somit relativ wenige Fälle und beschränkt sich darauf, für eine bereits bestehende mündliche Publizität die Möglichkeit einer schriftlichen Verankerung vorzusehen.
Was sind die Überlegungen, die die Mehrheit Ihrer Kommission veranlasst haben, dieser Motion zuzustimmen? Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Möglichkeit der Aufnahme einer Dissenting Opinion der Transparenz der Urteilsfindung des Gerichtes dient und der Fortentwicklung der Rechtsprechung förderlich ist. Minderheitsmeinungen von gestern können zu Mehrheitsmeinungen von morgen werden und dienen der wissenschaftlichen Debatte. Die Veröffentlichung von Minderheitsmeinungen kann aber auch dem Rechtsfrieden dienen. Urteile können so eine grössere Akzeptanz finden, weil sich die unterlegene Partei weniger übergangen fühlt. Zudem können abweichende Meinungen auf eine mögliche Praxisänderung hindeuten. Schliesslich können Dissenting Opinions der Qualität der Entscheidfindung dienen, weil sich das Gericht auch schriftlich mit diesen auseinandersetzen muss.
Die Minderheit sieht das anders. Sie sieht in den Dissenting Opinions kein taugliches Mittel für die Rechtsentwicklung. Es gebe heute immer weniger öffentliche Beratungen am Bundesgericht, und Dissenting Opinions könnten als Profilierungsmöglichkeit genutzt werden. Zudem wurde gesagt, es wäre nicht konsequent, heute diese Kommissionsmotion anzunehmen, weil vor nicht allzu langer Zeit die Motion 13.3660, das heisst die Live-Stream-Direktübertragungen, abgelehnt worden seien, welche der Transparenz gedient hätten.
Die Kommissionsmehrheit teilt diese Bedenken nicht und beantragt Ihnen, wie bereits gesagt, die Kommissionsmotion anzunehmen - dies auch aufgrund der positiven Erfahrungen in den Kantonen, welche das Instrument der Dissenting Opinions kennen. Was den Vorwurf der Inkonsequenz betrifft, so gilt es festzuhalten, dass die Nichtannahme der Motion 13.3660, also der Live-Stream-Direktübertragungen, aus anderen Gründen erfolgte und mit dem Anliegen der aktuellen Kommissionsmotion in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht.
Zusammengefasst ersuche ich Sie, die Kommissionsmotion anzunehmen.