Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-09-14
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-09-14
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 1a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 müssen Unternehmen, [PAGE 1494] die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr über den prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität sowie über die Herkunft der Elektrizität, also über die Produktion im In- oder Ausland, informieren. Der Importstrom wird diesbezüglich grundsätzlich nicht anders als inländischer Strom behandelt. Da beim Strom die Herkunft physisch nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Umsetzung der oben genannten Deklarationspflicht mittels des Systems von Herkunftsnachweisen. Damit ist es durchaus möglich, auch bei Importstrom die Zusammensetzung anzugeben.
Entscheidend für den Anteil der Herkunft nichtüberprüfbarer Energieträger, sogenannten Graustroms, ist dabei, wie aktiv die betreffenden Unternehmen Herkunftsnachweise für Strom bewirtschaften. Im Durchschnitt werden 12 bis 13 Prozent Strom aus nichtüberprüfbaren Energieträgern ausgewiesen. Der Ständerat hat mit der Annahme von Ziffer 1 des Postulates Diener 13.4182, "Transparenz als Basis für einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Strommarkt", den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie eine Herkunftsdeklarationspflicht für sämtlichen in der Schweiz an Endkunden verkauften Strom eingeführt werden kann und mit welchen Vor- und Nachteilen eine solche Regelung verbunden ist. Das heisst, es wird zurzeit geprüft, unter welchen Bedingungen es möglich ist, dafür zu sorgen, dass kein Graustrom mehr ausgewiesen werden darf.