Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21
Wortprotokoll
Die Motionärin geht davon aus, dass Straftäter, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden und nach der Verbüssung ihrer Strafe wieder in Freiheit sind, für die Öffentlichkeit nach wie vor gefährlich sind. Diese Annahme ist falsch.
Das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass für gefährliche Straftäter zum Zeitpunkt der Verurteilung oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet werden muss. Und aus dieser dürfen sie nicht bedingt entlassen werden, solange sie eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Das ist das Strafrecht. Wenn Straftäter bedingt aus dem Vollzug entlassen werden und wenn sie die Probezeit mit allfälligen Weisungen oder einer Bewährungshilfe bestehen, dann können die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass diese Personen für die Öffentlichkeit grundsätzlich keine Gefahr mehr darstellen.
Es macht doch keinen Sinn, wegen Fehlern bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern durch die zuständigen Behörden eine Gesetzesrevision anzustreben. Auch diese Motion ist wahrscheinlich die Folge einer Fehlbeurteilung bezüglich der Gefährlichkeit eines Straftäters durch die zuständigen Behörden. Ja, das kommt vor. Aber deshalb müssen Sie nicht das Strafgesetzbuch ändern, sondern Sie müssen dafür schauen, dass die Behörden das zum Anlass nehmen, ihre Verfahren zu verbessern, damit die Beurteilung der Persönlichkeit und die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Täters verlässlichere Ergebnisse liefert. Das ist die korrekte Antwort.
Nun sieht das Strafgesetzbuch im Wesentlichen die Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen vor. Je nach Umständen kann man auch ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Diese Massnahmen entsprechen im Prinzip denjenigen, die von der Motionärin gefordert werden. Sie ziehen auch automatisch eine regelmässige Überprüfung des Verurteilten nach sich.
Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine Revision des Strafgesetzbuches nicht erforderlich ist. Denn bei einer guten Prognose und einer damit verbundenen bedingten Entlassung eines Verurteilten soll das Rückfallrisiko mit den bestehenden Massnahmen minimiert werden können. Eine Person mit einer guten Prognose auf unbestimmte Zeit einer regelmässigen Kontrolle zu unterziehen ist absolut widersprüchlich. Eine solche Kontrolle ist das Gegenteil der Aussage, dass eine Person nicht mehr gefährlich ist. Wegen einer solchen Aussage wird sie entlassen oder bedingt entlassen. Was die Motion will, ist nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch unverhältnismässig.
Wir bitten Sie, diese Motion abzulehnen. [PAGE 1710]