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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-13

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Vorerst eine Bemerkung zu Artikel 21 Absatz 2, damit Herr Pfisterer weiss, was damit gemeint ist, dass die Betriebsbewilligung befristet werden kann. Ich möchte das auf Wunsch der Kommission auch zuhanden der Materialien erklären. Es geht um die Befristung der Betriebsdauer für die Werke. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Betriebsbewilligung grundsätzlich erteilt. Wenn in gewissen Sachverhalten die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis f nicht mehr erfüllt sind, kann die Betriebsbewilligung befristet werden. Dies jedoch mit der Auflage, das Erforderliche zu tun. Dies ermöglicht es den Betrieben, innert nützlicher Frist die beanstandeten Mängel zu beheben. In diesem Sinn ist die Kann-Formulierung gemeint.

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