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preparatory:AB 18951

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Einige Bemerkungen zu Artikel 31 Absatz 2: In Buchstabe a geht es um die Abfälle, die in der Schweiz in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden sollen. Hier handelt es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um die schwach- und mittelaktiven Abfälle. Bis heute besteht weltweit die Auffassung, dass radioaktive Abfälle nur in letztlich verschlossenen und kontrollierten geologischen Tiefenlagern sicher gelagert werden können. Grundsätzlich sollen gemäss unserem Beschluss in Artikel 30 Absatz 2 alle anfallenden radioaktiven Abfälle in der Schweiz entsorgt werden, auch die hoch radioaktiven Abfälle.

Angesichts des in der Schweiz in relativ geringen Mengen anfallenden hoch radioaktiven Materials - das scheint mir wichtig - soll mit Buchstabe b den in Artikel 30 Absatz 2 klar festgehaltenen Voraussetzungen hinzugefügt werden, dass die Abfälle auch im Ausland entsorgt werden können. Dabei muss klar festgehalten werden, dass zurzeit ausser Russland, das die Voraussetzungen - ich möchte dies hier klar betonen - nicht erfüllt, kein Land ausländische Abfälle übernehmen darf. Vorderhand gilt es deshalb, in der Schweiz die notwendigen Voraussetzungen für das Endlagerproblem zu schaffen.

Die Kommission hat diesem Antrag mit 9 zu 0 Stimmen zugestimmt.