Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2001-12-13
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Gemäss dem Antrag des Bundesrates bei Artikel 43 Absatz 2 ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Rahmenbewilligung, dass das zuständige Gemeinwesen, sofern erforderlich selbstverständlich, eine Wasserrechtskonzession erteilt. Das zuständige Gemeinwesen, das wissen wir, ist primär der Kanton, und je nach kantonalem Recht kann es auch eine Gemeinde sein. Das würde natürlich bedeuten, dass durch eine solche Konzession bzw. durch die Nichterteilung einer erforderlichen Konzession schlussendlich keine Rahmenbewilligung erteilt werden könnte. Das wollen wir nicht, diese Zielsetzung habe ich auch.
Die Kommission hat dann, wie Frau Kollegin Forster erklärt hat, beschlossen, auch Absatz 2 von Artikel 43 zu streichen und dafür bei Artikel 48 Absatz 3 die Konzessionen noch aufzunehmen. Durch diese Regelung würde natürlich die kantonale Wasserhoheit eingeschränkt; staatsrechtlich, verfassungsrechtlich gesehen mag dies durchaus zulässig sein. Es scheint mir aber politisch heikel zu sein, vor allem deshalb, weil die Kantone hier jetzt natürlich nicht mehr Stellung nehmen konnten.
Ich war bzw. bin zwar in der Kommission, aber aus zeitlichen Gründen bin ich nicht mehr dazu gekommen, den vorliegenden Antrag der Kommission zu unterbreiten. Ich habe nun versucht, eine Regelung zu finden, wonach das zuständige Gemeinwesen - eben Kanton oder Gemeinde - verpflichtet ist, die Konzession zu erteilen, sofern alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung gegeben sind; aber die Erteilung als solche würde nach dem kantonalen Recht erfolgen. Es ist so etwas Ähnliches wie der Kontrahierungszwang im Privatrecht. Ich kann mir durchaus vorstellen und konzediere das auch, dass diese Formulierung noch nicht das Gelbe vom Ei ist, aber es wäre dann Sache des Zweitrates, hier noch Verbesserungen vorzunehmen. Vor allem interessiert mich auch die Stellungnahme des Herrn Bundespräsidenten.