preparatory:AB 18986
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir eine kurze Bemerkung zu Artikel 84. Ich möchte darauf hinweisen, dass Sie zu Absatz 1 eine Korrektur der Fahne erhalten haben. Falls Sie sie nicht vor sich haben, lese ich die neue Version vor, denn sie entspricht nicht jener, die auf der Fahne steht. Artikel 84 Absatz 1 lautet demnach: "Werden durch erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 34, durch geologische Tiefenlager oder durch Schutzbereiche kantonale Regalrechte in Anspruch genommen, so hat der Inhaber der Bewilligung den Kanton voll zu entschädigen."
In Artikel 43 haben Sie entschieden, dass von einer kantonalen Wasserrechtskonzession Abstand zu nehmen ist. Damit entgehen dem betroffenen Kanton die für die Verleihung der entsprechenden Rechte normalerweise erhobenen Konzessionsabgaben. In Artikel 84 wird nun eine Entschädigungsregelung bei der Nutzung des Untergrunds im Zusammenhang mit dem Bau von geologischen Tiefenlagern oder Sondierstollen vorgesehen, wenn dadurch kantonale Regalrechte beeinträchtigt werden. Nach Meinung der Kommission ist es folgerichtig, eine Entschädigung zu bezahlen, wenn durch den Bau eines Kraftwerks kantonale Wasserrechte in Anspruch genommen werden.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die entsprechenden Bestimmungen zur Entschädigung der Kantone, wie sie in Absatz 1 und in Absatz 1bis vorliegen, anzunehmen.