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Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-09-23

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-09-23

Wortprotokoll

Nach dem strassenverkehrsrechtlichen Vertrauensgrundsatz darf ein Fahrzeugführer so lange auf sein Vortrittsrecht vertrauen, als er berechtigterweise davon ausgehen kann, dass dieses von den anderen Verkehrsteilnehmern respektiert wird. Da es trotz Blaulicht und Wechselklanghorn immer wieder vorkommt, dass Polizei- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz von den übrigen Verkehrsteilnehmern zu spät erkannt werden, wird von deren Führern in Abhängigkeit von der Verkehrslage eine sorgfältigere Fahrweise gefordert. Das erwähnte Merkblatt des UVEK hält in diesem Zusammenhang fest, dass Blaulichtfahrzeuge Verzweigungen so langsam passieren müssen, dass noch rechtzeitig angehalten werden kann, falls andere Verkehrsteilnehmer das Blaulicht übersehen oder nicht beachten. Gleichzeitig soll aber - nach Möglichkeit - auf ein komplettes Stillstehen verzichtet werden, um keine Zweifel über die Beanspruchung des Vortrittsrechts aufkommen zu lassen.

Das erwähnte Bundesgerichtsurteil kommt zum Schluss, dass dieser Grundsatz im konkreten Fall nicht genügend konsequent befolgt worden sei. Der Grundsatz an sich wird indessen nicht infrage gestellt.

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