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Maier Thomas · Nationalrat · 2015-09-24

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-09-24

Wortprotokoll

Ich spreche hier für die Kommission, Ihre WAK. Mein Kollege, Herr Rime, verzichtet auf sein Votum.

Die parlamentarische Initiative verlangt - Sie haben es von unserer Kollegin Susanne Leutenegger Oberholzer soeben gehört -, dass auch die Finma dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) unterstellt wird. Das heute gültige BGÖ ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. In Artikel 2 Absatz 2 war damals die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. In seiner Botschaft zum BGÖ aus dem Jahr 2003 argumentiert der Bundesrat, die EBK sei als Aufsichtsbehörde über das Banken- und Börsenwesen in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich tätig. Deshalb würde es sich rechtfertigen, die EBK als einzige zur dezentralen Bundesverwaltung gehörende Aufsichtsbehörde durch eine gesetzliche Ausnahme dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes zu entziehen. Am 1. Januar 2009 ist in Artikel 2 Absatz 2 des BGÖ die Nachfolgeorganisation, die Finma, an die Stelle der EBK als dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nicht unterstellte Behörde getreten.

Die Mehrheit Ihrer Kommission folgt auch heute noch der Argumentation des Bundesrates in der Botschaft zum BGÖ und erachtet deshalb die Ausnahme der Finma vom Geltungsbereich als sachgerecht. Ausserdem hält die Mehrheit Ihrer Kommission auch fest, dass die eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Finma ausüben. Aus diesen Gründen lehnt die Mehrheit Ihrer Kommission die vorliegende parlamentarische Initiative ab.

Die Befürworter der Initiative sehen demgegenüber Handlungsbedarf. Die Finma als Regulierungsbehörde mit Verfügungskompetenz besitze weitreichende Kompetenzen und deren Tätigkeit habe einen massgeblichen Einfluss auf das Risiko, welches die Bevölkerung im Finanzmarktbereich trage. Aus diesen Gründen sei das öffentliche Interesse an Transparenz evident. Mit der Unterstellung der Finma unter das Öffentlichkeitsprinzip werde die Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Finma wesentlich erleichtert.

In der Abstimmung in Ihrer Kommission obsiegten schlussendlich die Gegner der parlamentarischen Initiative. Ich gebe Ihnen bekannt, dass das Resultat das knappestmögliche war, das es geben kann, nämlich 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten. Wir haben also hier eine knappe Mehrheit oder, umgekehrt formuliert, auch eine starke Minderheit. [PAGE 1863]