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Hardegger Thomas · Nationalrat · 2015-09-24

Hardegger Thomas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-24

Wortprotokoll

Zur Veranschaulichung meines Anliegens präsentiere ich Ihnen drei Fälle, wie sie an den Beratungsstellen vorkommen: Eine Pflegefachfrau im Teilpensum und alleinerziehende Mutter wird wegen Schmerzen an der Schulter durch die berufliche Überlastung mit einer Cortisonspritze behandelt. Sie wird mit antibiotikaresistenten Keimen infiziert. Die Folge sind zwei Operationen der Schulter, unerträgliche Schmerzen und ein langer Arbeitsausfall. Oder: Ein 25-jähriger Fussballprofi und Familienvater erleidet eine Sportverletzung. Bei der Operation kommt es zu einer Infektion. Das bedeutet das Ende der Karriere und führt letztlich zu einem Berufswechsel. Dritter Fall: Eine Kauffrau muss ihre Augen im Spital behandeln lassen. Sie wird bei der Behandlung mit Spitalkeimen infiziert, worauf sie auf einem Auge erblindet und zu 70 Prozent invalid wird.

Wer zahlt nun den Selbstbehalt auf den unverschuldeten Folgebehandlungen? Wer kommt für den Versorgerschaden auf? Wie wird den körperlichen und seelischen Leiden Rechnung getragen, die das Leben des Opfers und seiner Angehörigen stark belasten und mit welchen sie bei der ursächlichen Behandlung nicht rechnen mussten? Alle Beispiele zeigen Opfer, die durch Infektionskeime geschädigt wurden. Alle haben den Charakter eines Unfalls. Unfall, so, wie es im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts oder des Unfallversicherungsgesetzes definiert ist, ist "die plötzliche, nichtbeabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat". Genau das trifft auf die Spitalinfektion zu.

Spitalinfektionen treten plötzlich auf, sie sind nicht beabsichtigt, sie schädigen, und sie werden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht. Die Folgen sind immer gravierend: Sie führen zu grossen Schmerzen, und es werden Nachbehandlungen notwendig. Im schlimmsten Fall führen Spitalinfektionen zum Tod.

Die Spitalinfektion kann nicht als Berufsunfall und nicht als Berufskrankheit betrachtet werden. Aber ernsthaft zu prüfen wäre die Anerkennung der nosokomialen Infektionen als Nichtbetriebsunfall. Der Zeckenbiss etwa ist von der Gerichtspraxis als Unfall anerkannt. Wenn die Definition des Unfalls auf den Zeckenbiss zutrifft, muss in Analogie auch die Spitalinfektion durch die Versicherung gedeckt sein.

Was ändert sich für die Betroffenen, wenn die Spitalinfektion versicherungsrechtlich als Unfall behandelt wird? Für die unverschuldeten Folgen der Spitalinfektion ist kein Selbstbehalt zu entrichten, und im Falle einer bleibenden gesundheitlichen Schädigung wird eine Integritätsentschädigung ausbezahlt. Zusätzliche Leistungen hängen von der individuellen Situation ab: Sind Versorgerschäden entstanden? Sind Hilfsmittel notwendig? Sind in einem Fall mit Todesfolge Renten auszurichten?

Die Gesamtzahl der Fälle, die die Folge einer Spitalinfektion sind, wird nicht sehr hoch sein. Die Ängste der Unfallversicherer vor grossen Kostenfolgen sind unbegründet. Die Bedeutung für die einzelnen Anspruchsberechtigten, die unverschuldet Opfer einer Spitalinfektion geworden sind, ist aber enorm. Bei meinen eingangs angeführten Beispielen könnten alle Betroffenen mit einer Integritätsentschädigung rechnen, was angesichts der unverschuldeten, schmerzhaften Folgen zwar ein schwacher Trost, aber doch wichtig wäre. Auf jeden Fall würde der Selbstbehalt für unverschuldete Folgebehandlungen entfallen.

Ich bitte Sie deshalb, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.