Fässler Daniel · Nationalrat · 2015-09-16
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-16
Wortprotokoll
Eine zentrale Bestimmung des Waldgesetzes aus dem Jahre 1991 ist unbestrittenermassen das in Artikel 5 verankerte Rodungsverbot. Dieses Rodungsverbot gilt allerdings nicht absolut. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 ist es bereits heute möglich, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn wichtige Gründe für eine Rodung bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, und wenn weitere, im Gesetz definierte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Diskussionen im Zusammenhang mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 sowie zur Standesinitiative Bern 12.302 veranlassten den Ständerat dazu, das Thema der Erstellung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wald auch im Waldgesetz zu thematisieren.
Mit der Stossrichtung des vom Ständerat hinzugefügten Absatzes 3bis war unsere Kommission im Grundsatz mehrheitlich einverstanden; die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen aber einen anderen Ansatz. Im Waldgesetz soll nicht auch noch etwas zu der für eine Ausnahmebewilligung nötigen Interessenabwägung gesagt werden. Das führt höchstens zu unnötigen Differenzen und zu Missverständnissen. Stattdessen soll in Artikel 5 das Thema Standortgebundenheit konkretisiert werden.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des geltenden Rechts muss ein Werk, für das Wald gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, das heisst, das Kriterium der relativen Standortgebundenheit erfüllen. Das Verfahren zur Abklärung der Standortgebundenheit soll für Werke - dazu gehören insbesondere auch Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen - vereinfacht werden. Heute muss der Gesuchsteller darlegen, dass der Standort im Wald besser geeignet ist als ein anderer ausserhalb des Waldes. Gemäss Antrag Ihrer Kommission würde dies schon im Rahmen der Sachplanung des Bundes bzw. der kantonalen Richtplanung erledigt, und zwar durch den Kanton und den Bund. Sieht ein Kanton im Richtplan für ein Werk einen Standort im Wald vor und genehmigt der Bundesrat den kantonalen Richtplan, muss die Standortgebundenheit im Baubewilligungsverfahren nicht nochmals abgeklärt und beurteilt werden. Damit wird das Verfahren zur Realisierung von Werken zur Nutzung von erneuerbaren Energien ganz wesentlich und nach Auffassung der Kommissionsmehrheit auf sinnvolle Weise vereinfacht. Dieser Auffassung schliesst sich die CVP/EVP-Fraktion aus Überzeugung an und unterstützt die Mehrheit.
Ich ersuche Sie in diesem Sinne, der Kommissionsmehrheit zu folgen.