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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-09-16

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-16

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 20 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen und Artikel 21a zu streichen.

Warum diese vielleicht auf den ersten Blick etwas überraschende Mehrheit? Dazu müssen wir uns den Gesetzestext vor Augen führen. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates müssen Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. Davon ausgenommen sind - das ist wichtig - Personen, die in ihrem eigenen Wald arbeiten. Gemäss dem Waldbericht 2015 haben wir in der Schweiz rund 250 000 Waldbesitzer. Alle diese Waldbesitzer, von denen die allerwenigsten eine entsprechende Ausbildung haben, werden also, wenn sie im eigenen Wald arbeiten, von der Ausbildung ausgenommen. Das scheint der Kommissionsmehrheit widersprüchlich.

Gleichfalls ist es so, dass zum Beispiel in Holzarbeiten sehr erfahrene Landwirte im eigenen Wald, aber auch bei Dritten solche Arbeiten ausführen. Warum für Letzteres, also für Arbeiten bei Dritten, eine Ausbildung verlangt werden soll, nicht aber dann, wenn sie die gleiche Arbeit in ihrem Wald ausführen, vermag die Kommissionsmehrheit ebenfalls nicht zu erkennen.

Weiter ist für die Kommissionsmehrheit nicht ohne Weiteres erkennbar, warum nur im Waldgesetz für Waldarbeiten ein entsprechender Vorbehalt gemacht wird, nicht aber für andere Berufe, bei welchen ebenfalls gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Schliesslich ist Ihre Kommissionsmehrheit der Meinung, dass sich die Personen, die im Wald arbeiten, der entsprechenden Gefahren sehr wohl bewusst sind, dass sie sich entsprechend ausbilden und es keiner entsprechenden Regelung bedarf.

Namens Ihrer Kommissionsmehrheit beantrage ich daher, Artikel 21a zu streichen.