Stamm Luzi · Nationalrat · 2015-11-30
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-11-30
Wortprotokoll
Wir sind jetzt auf der deutschen Fahne auf Seite 7, bei der zweiten Differenz. Ich rede von der Verjährung. Das ist mir ein grösseres Anliegen. Bei den "nahestehenden Personen" kann man noch schneller verschiedener Meinung sein, aber bei der Verjährung handelt es sich um eine rechtsstaatliche Frage. Die Verjährung hat viel mit Rechtsstaat und Gerechtigkeit und "einmal Aufhören" zu tun. Ich habe immer gestaunt. Nehmen Sie den Zweiten Weltkrieg: Nach 1945 waren die Dinge irgendwann strafrechtlich verjährt. Man sollte nicht nach Jahrzehnten noch kommen und sagen können, dass es noch diese und jene [PAGE 1937] Ungeheuerlichkeiten gegeben habe; man muss auch strafrechtlich irgendeinmal aufhören.
Wenn Sie jetzt den Text anschauen, sehen Sie, dass der bundesrätliche Entwurf lautet: "Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden." Das heisst einfach, dass es keine Verjährung gibt. Sie können immer kommen und sagen, vor zwanzig, dreissig, vierzig, fünfzig Jahren sei irgendetwas passiert. Das ist nicht das Strafrecht eines Rechtsstaates.
Die Minderheit bittet Sie, zu sagen: "Die Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe kann nur nach Massgabe des geltenden Strafrechts geltend gemacht werden." Rechtsstaatlich ist es notwendig, dass Sie sagen, dass irgendeinmal Schluss ist. Eine andere Frage ist es dann noch, wann Sie den Schlusspunkt setzen. Sie können sagen, das sei in zehn Jahren, Sie können sagen - wie das schweizerische Strafrecht es macht -, dass in diesen oder jenen Fällen die Verjährung verlängert wird. Aber es ist ein Fehler, wenn wir einfach sagen, dass es keine Verjährung gibt.
Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit Stamm zu folgen.