Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-01
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-01
Wortprotokoll
Thema dieser Vorlage, die unser Rat als Zweitrat behandelt, ist die Genehmigung des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen sowie die innerstaatliche Umsetzung dieses Übereinkommens. Ziel der internationalen Übereinkunft ist es, die schwere Menschenrechtsverletzung des Verschwindenlassens umfassend zu bekämpfen und konsequent zu verfolgen.
Mit "Verschwindenlassen von Personen" ist gemeint, dass eine Person von staatlichen Organen festgenommen und an einem unbekannten Ort festgehalten wird. Das kommt häufiger vor, als man meinen könnte. Von der Uno erfährt man, dass im Jahre 2010 weltweit rund 52 000 Personen in 90 Ländern Opfer von gewaltsamem Verschwindenlassen wurden. Solche verschleppten Personen verschwinden gewissermassen und stehen nicht mehr unter dem Schutz des Rechts. Historische Beispiele dafür gibt es viele, so jene aus den Siebziger- und den Achtzigerjahren, als Militärdiktaturen in Lateinamerika solche Verbrechen begingen.
Die Generalversammlung der Uno hat das Übereinkommen am 20. Dezember 2006 verabschiedet. Seither haben 93 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, wobei es 40 Staaten - Stand Oktober 2013 - ratifiziert haben, unter anderem auch unsere Nachbarländer Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, aber auch Belgien, Spanien und die Niederlande. Die Ratifikation durch die Schweiz geht zurück auf eine von beiden Räten angenommene Motion Gadient aus dem Jahre 2008 (08.3915); diese Motion forderte den Bundesrat auf, das Übereinkommen so rasch wie möglich zu ratifizieren.
Mit der Ratifizierung durch die Schweiz und der Vornahme der erforderlichen Anpassungen im innerschweizerischen Recht soll erreicht werden, dass eine als bedeutsam erkannte Sicherheitslücke, welche die Straflosigkeit eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit bewirken kann, geschlossen wird, und zwar dadurch, dass Urheber solcher Verbrechen, die sich in der Schweiz aufhalten, als Folge des Weltrechtsprinzips verfolgt und hier auch belangt werden können. Ausserdem wird damit verhindert, dass die Schweiz zu einem sicheren Hafen für solche Verbrecher wird.
Inhaltlich kodifiziert das Übereinkommen existierendes Völkergewohnheitsrecht und schliesst mit den erforderlichen Durchsetzungsmechanismen eine Lücke im internationalen Menschenrechtsschutz. Das Verschwindenlassen einer Person wird explizit als Verbrechen bezeichnet, das die Vertragsstaaten verhindern, untersuchen, verfolgen und bestrafen müssen. Die Aufnahme des Straftatbestandes ins eigene, schweizerische Recht schafft für die Schweiz erst die Voraussetzung für die Verfolgung von Auslandstaten nach dem Universalitätsprinzip, wonach ein Land seine Strafhoheit unabhängig von der Nationalität von Opfer oder Täter ausüben kann und unabhängig davon, ob ein Verbrechen auf seinem Territorium begangen wurde.
Die Konvention enthält universell anerkannte, zwingende Normen betreffend das Universalitätsprinzip, spiegelt die neuen Entwicklungen im Völkerrecht und umfasst die in der Rechtsprechung internationaler Gerichte und Gremien etablierten Standards. Sie trägt den Entwicklungen der Opferrechte Rechnung und spricht auch die Problematik des zwangsweisen Wegbringens von verschwundenen Kindern und der Fälschung ihrer Identität zwecks Adoption an. Als autonomes Vertragsrecht sieht das Übereinkommen einen eigenen Überwachungsmechanismus vor.
Der Nationalrat hat das internationale Übereinkommen mit 128 zu 45 Stimmen bei 3 Enthaltungen genehmigt und damit dem Bundesrat grünes Licht zur Ratifizierung erteilt.
Der zweite Beschluss betrifft die Umsetzung dieses Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich. Dieser Umsetzung dienen ein neugeschaffenes Bundesgesetz zum internationalen Übereinkommen sowie die Anpassung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung sowie des Militärstrafgesetzes und Militärstrafprozesses. Für die Umsetzung schlägt uns der Bundesrat eine pragmatische Lösung vor, indem er im Wesentlichen in Artikel 185bis StGB den Tatbestand des Verschwindenlassens und in Artikel 260bis Absatz 1 Buchstabe fbis StGB die Vorbereitungshandlungen dazu neu unter Strafe stellt.
Daneben regelt das neu zu erlassende Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen die Verfahren zur Umsetzung des Übereinkommens in der Schweiz. Mit diesem Gesetz werden im Wesentlichen ein nationales Netzwerk sowie beim Bund und bei den Kantonen entsprechende Koordinationsstellen errichtet, zwecks Informationsaustausch bei der Suche nach mutmasslich in der Schweiz verschwundenen Personen. Infrage kommt beispielsweise die Suche nach Personen, die in eine geschlossene Institution eingewiesen wurden. Für im Ausland verschwundene Personen, beispielsweise vom IS festgehaltene Personen aus der Schweiz, müsste hingegen das internationale Expertengremium angerufen werden.
Leider erst im Nachhinein und erst nach erfolgter Beratung im Nationalrat hat man festgestellt, dass sich in der Formulierung von Artikel 6 Absatz 2 ein Versehen eingeschlichen hat. Dieses Versehen soll jetzt durch den Zweitrat korrigiert werden, indem klargestellt wird, dass unabhängig davon, wer für den Vollzug eines Freiheitsentzuges zuständig ist - die Kantone oder der Bund -, Meldung darüber zu erstatten ist, ob sich eine gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet.
Die RK-SR beantragt dem Plenum, auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen einzutreten, das Übereinkommen zu genehmigen sowie das Bundesgesetz zu diesem Übereinkommen und die Änderungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung, im Militärstrafgesetz und im Militärstrafprozess anzunehmen und schliesslich im Bundesgesetz mit Zustimmung zum Antrag der Kommission das Formulierungsversehen in Artikel 6 Absatz 2 zu korrigieren.