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AB 191787

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2015-12-03

Wortprotokoll

Sie erinnern sich: Mit dem NFA wurde der damalige Artikel 38, "Bewirtschaftung des Waldes", totalrevidiert und als neuer Artikel 38a, "Waldwirtschaft", in das Waldgesetz aufgenommen. Dabei liegt der Fokus dieses Artikels 38a nicht auf der Unterstützung von Eigentümern und Unternehmungen, sondern auf der Förderung von gezielten Massnahmen der Waldbewirtschaftung.

Der Nationalrat hat nun in Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe g eine Bestimmung zu Finanzhilfen des Bundes für Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes eingefügt. Dies heisst im Klartext auch, dass jährliche Mehrausgaben im Umfang von rund 6 Millionen Franken anfallen werden und daher die Ausgabenbremse gelöst werden muss. Der gleichlautende Antrag der Mehrheit unserer Kommission wurde in der vergangenen Frühjahrssession, am 9. März 2015, hier im Plenum mit 29 zu 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Konsequenterweise hat die Kommission nach einer neuen Formulierung gesucht und spricht sich in der Mehrheit für die vorliegende Fassung aus. Das heisst, die Kommissionsmehrheit unterstützt grundsätzlich die vom Nationalrat geforderte Finanzhilfe des Bundes für Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes, führt aber zusätzliche Bedingungen ein, um eine Übererschliessung zu vermeiden. Dies erfolgt in Anlehnung an Artikel 13a Absatz 2 der Waldverordnung, welcher jetzt schon die materiellen Anforderungen an Walderschliessungen, das heisst an forstliche Bauten und Anlagen, im Sinne des Vorschlags umschreibt. In Ergänzung zur heutigen Praxis muss in Zukunft vermehrt auf die Übererschliessung Rücksicht genommen werden, und dabei gilt es, in der Verordnung die entsprechenden massgebenden Kriterien für den Vollzug festzulegen.

Zum Wortlaut des Artikels noch folgende inhaltliche Bemerkungen: Wir haben die Formulierung, die auf einem aktuellen regionalen Erschliessungskonzept basiert. Hier ist gemeint: Es dürfen nur Vorhaben finanziert werden, die sich auf das Erschliessungskonzept abstützen, in welchem die verschiedenen Waldfunktionen berücksichtigt sind. Die Kantone sollen festlegen, was das regional in ihrem Fall dann bedeutet.

Dann haben wir die weitere Formulierung, dass der Bund Finanzhilfen für Erschliessungsanlagen gewährt, die "für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen". Diese Bedingung entspricht wörtlich der Formulierung im Waldgesetz, das heisst der Fassung vor der Streichung der Finanzhilfen vom 6. Oktober 2006, und sie entspricht auch dem Beschluss des Nationalrates vom 16. September dieses Jahres.

Dann kommt der Teil "sofern Übererschliessungen gleichzeitig reduziert werden". Das heisst, wo mehr Strassen vorhanden sind, als es im Erschliessungskonzept für notwendig erachtet wird, sollen diese Übererschliessungen reduziert werden, wenn Strassen ausgebaut oder eben neu gebaut werden. Das Bafu plant, ab Januar 2016 an der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften das [PAGE 1158] Projekt "Richtwerte zur Walderschliessung" zu starten. Damit werden künftig gesamtschweizerisch Angaben zu Über- und Untererschliessungen erhältlich sein.

Schliesslich haben wir die letzte Formulierung "sofern keine Gebäudekammern neu erschlossen werden". Unter Neuerschliessung wird die erstmalige Erschliessung für Motorfahrzeuge verstanden. Der Begriff der Geländekammer wird im Vollzug des Waldgesetzes bereits eingesetzt, z. B. für den Forstschutz, im "Sturmschaden-Handbuch" usw. Die Details werden nachher in der Verordnung geregelt werden müssen.

Entsprechend bitte ich Sie, bei Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe g dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen und dann auch die Ausgabenbremse zu lösen.