Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-03
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-03
Wortprotokoll
Ich möchte mich nur zur verfassungsrechtlichen Frage äussern, ob die Revision des Gewässerschutzgesetzes von 2009 demokratiepolitischen Schutz geniesst. Es gibt dazu ein kurzes Rechtsgutachten des ehemaligen Staatsschreibers des Kantons Bern, Professor Kurt Nuspliger. Er kommt zum Schluss, dass die Revision des Gewässerschutzgesetzes von 2009 in Anbetracht der Geschichte und der Umstände dieser Vorlage, die gerade beschrieben wurden - die Initiative wurde nur deshalb zurückgezogen, weil der Gesetzgeber mit einem indirekten Gegenvorschlag der Initiative ein Stück weit entgegengekommen ist -, demokratiepolitischen Vertrauensschutz geniesst. Es wurde zu Recht von verschiedenen Seiten Treu und Glauben angerufen. Ich schliesse mich der Schlussfolgerung von Herrn Professor Nuspliger an, so, wie das im Übrigen auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion macht, wenn er schreibt, im politischen Prozess sei es zu diesem Kompromiss gekommen.
Ich bitte Sie, auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es bei der fraglichen Revision ja nicht nur um die Frage des Gewässerraumes ging. Möglicherweise hat der Gesetzgeber diesem Aspekt damals zu wenig Beachtung geschenkt und die Flexibilität im Vollzug, die notwendig gewesen wäre, im Gesetz zu wenig geregelt. Es ging aber daneben auch um Fragen der Nutzung der Wasserkraft. Ich war damals noch auf der Seite der Gebirgskantone und der Energiedirektorenkonferenz, die gar keine Freude an der Initiative hatten und auch Zugeständnisse machen mussten. Im Rahmen dieser Revision kam es zu den Vorschriften betreffend Sunk und Schwall; es wurden auch die Entschädigungsgrundlagen geschaffen, Sanierungen im Bereich von Sunk und Schwall finanzieren zu können. Die Revision nahm auch Bestimmungen zum Geschiebehaushalt auf.
Es geht also um Vertrauensschutz und die Frage, wie in Zukunft Initiativen behandelt werden, wenn sich die Initianten nicht darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber bei einem indirekten Gegenvorschlag auch Wort hält. Es geht also um Treu und Glauben, um Vertrauensschutz und Worthalten. Ganz streng genommen, kann der Gesetzgeber wahrscheinlich ein Gesetz immer wieder neu anpassen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gibt es dafür aber eine Anstandsfrist, mindestens einmal die Anwendung des seinerzeit beschlossenen Gesetzes abzuwarten. Wenn die Anwendung zu schlechten Resultaten führt, bleibt ja immer noch die Möglichkeit, über eine Gesetzesanpassung eine Korrektur vorzunehmen.