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Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-07

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-07

Wortprotokoll

Der Ständerat behandelt als Erstrat den Entwurf für ein neues Ordnungsbussengesetz. Ordnungsbussen gestatten es, nicht schwerwiegende Gesetzesverstösse wie Bagatellübertretungen des Strassenverkehrsgesetzes in einem einfachen, raschen, definitiven und einheitlichen Verfahren zu ahnden. Das vorliegende Gesetz geht zurück auf eine Motion (10.3747) aus dem Ständerat aus dem Jahr 2010, die den Bundesrat beauftragt hatte zu prüfen, welche anderen Verstösse gegen die Rechtsordnung nebst den Verkehrsregelverletzungen sich eignen könnten, in einem Ordnungsbussenverfahren sanktioniert zu werden.

Das Wesen des Ordnungsbussenverfahrens liegt darin, dass die beschuldigte Person die Möglichkeit hat, die Busse sofort zu bezahlen. Bezahlt sie die Busse nicht sofort, erhält sie zur Bezahlung eine Frist von 30 Tagen. Nimmt sie auch diese Frist nicht wahr, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt. In einem Ordnungsbussenverfahren werden bekanntlich Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person nicht berücksichtigt, und es werden auch keine Kosten auferlegt. Das abgekürzte Verfahren der Ordnungsbussen lässt sich also vor allem mit Effizienzanforderungen begründen, und zwar dort, wo es sich um vielfach begangene Bagatellwiderhandlungen handelt. Da es anonym und kostenlos ist, ist die Vereinfachung des Verfahrens auch dem Betroffenen willkommen.

Allfälligen rechtsstaatlichen Einwänden gegen das schematische Ordnungsbussenverfahren, die geäussert werden, weil kein schuldhaftes Verhalten bewiesen werden muss, kann mit einer naheliegenden Begründung begegnet werden. Wer mit einer ausgefällten Ordnungsbusse nicht einverstanden ist, muss nichts weiter tun, als die Busse nicht zu bezahlen. Damit kommt er von selbst in ein ordentliches Verfahren mit allen darin vorgesehenen Verteidigungsrechten.

Zusammenfassend: Das Ordnungsbussenverfahren führt also zu erheblichen administrativen Entlastungen für Bürger und Behörden. Zudem wird durch die unmittelbare Ahndung von Verstössen vor Ort auch eine hohe präventive Wirkung erzielt. Die Vorlage des Bundesrates erhielt in der Vernehmlassung generell gute Noten. Anpassungen gegenüber dem Vorentwurf wurden nachträglich am Gesetzeskatalog vorgenommen.

Zum Inhalt der Vorlage: Sie übernimmt im Wesentlichen die bewährte Struktur des geltenden Ordnungsbussengesetzes, in Kraft seit 1. Januar 1973. Der Entwurf beschränkt sich darauf, den Geltungsbereich auf klare Fälle einzugrenzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Sachverhalt klar erstellt ist und keine eigentliche Würdigung des Sachverhaltes erforderlich ist. Ob jemand angegurtet war oder die maximal zulässige Parkdauer überschritten hat, ist klar, rasch und einfach festzustellen. Diesem Grundsatz folgt der ausgeweitete neue Deliktskatalog konsequent. So enthält Artikel 1 des Entwurfes beim Gesetzeskatalog beispielsweise das Tierschutzgesetz nicht, und zwar deshalb, weil hier derartige Übertretungen regelmässig mit weiteren Abklärungen und Würdigungen verbunden sind. Die Beschränkung auf klare Fälle muss somit auch sogenannte Antragsdelikte von der Ahndung mittels Ordnungsbussen ausschliessen, hängt doch deren Verfolgbarkeit davon ab, dass der Geschädigte überhaupt eine entsprechende Erklärung abgibt.

Als weitere Voraussetzung für das Ordnungsbussenverfahren hält der Entwurf - da es sich um Bagatellfälle, also um Fälle mit geringem Unrechtsgehalt handeln muss - an der maximalen Busse von 300 Franken fest. Eine schematische, verschuldensunabhängige Festlegung der Busse, die die persönlichen Verhältnisse des Gebüssten nicht berücksichtigt, ist nämlich nur so lange vertretbar, wie auch die Strafhöhe gering ist. Die Höhe der Ordnungsbusse anzuheben hätte nämlich zur Folge, dass die Ordnungsbusse für ein geringfügiges Delikt plötzlich höher ausfallen könnte als die Geldstrafe für ein schwereres Delikt, bei welchem Verschulden und wirtschaftliche Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt werden müssen.

Ein Wort noch zu den Zuständigkeiten, anhand derer die dem Ordnungsbussenverfahren unterstellten Straftatbestände bestimmt werden: Das Ordnungsbussengesetz regelt bloss die Gesetze, auf die das Ordnungsbussenverfahren Anwendung finden kann, und das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. Die Umsetzung ist dann nach Anhörung der Kantone auf dem Verordnungsweg an den Bundesrat delegiert, welcher die konkreten Tatbestände mit dem entsprechenden Bussentarif noch zu regeln hat.

Die aus dem Ordnungsbussenverfahren anfallenden Einnahmen aus den Bussen fliessen den Kantonen zu. Ihnen steht nämlich auch die Strafverfolgung zu. Eine Ausnahme bilden die von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhobenen Bussen. Es sind auch die Kantone, die regeln, welche Organe Ordnungsbussen erheben dürfen bzw. welche Kompetenzen sie an die Gemeinden weiterdelegieren. Bei Übertretungen von kantonalem Recht bleiben die Kantone frei, ein eigenes kantonales Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.

Die Vorlage war in der Kommission für Rechtsfragen weitgehend unbestritten. Dazu angehört wurden der Präsident der kantonalen Polizeikommandanten sowie Vertreter der SBB; letztere, weil ihr Anliegen ungehört blieb, Verfehlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz mittels Ordnungsbussen selber ahnden zu können.

Die Kommission hat sich einlässlich mit der Frage befasst, inwieweit sich das Ordnungsbussenverfahren auch auf Delikte im Bereiche des öffentlichen Verkehrs ausweiten liesse. Sie hat dann einstweilen davon abgesehen, den Deliktskatalog entsprechend zu erweitern, im Wesentlichen deshalb, weil es sich bei den dafür infragekommenden Delikten meistens um Antragsdelikte handelt, was die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens aber gerade ausschliesst.

Vorgängig müsste also eine Klärung zu den Antrags- und Offizialdelikten erfolgen. Das war auch der Grund dafür, dass die Kommission sich dafür entschieden hat, den Bundesrat mittels einer Kommissionsmotion (15.4080) zu beauftragen, mit der Umgestaltung von bisherigen Antrags- zu Offizialdelikten die Bussenkompetenz von Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs zu ermöglichen. Über die entsprechende Motion werden wir im Anschluss noch diskutieren. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Wir werden Ihnen dann zu begründen versuchen, weshalb wir es trotzdem für richtig erachten, sich dieser Frage in [PAGE 1186] einer nächsten Etappe der Anpassung des Ordnungsbussengesetzes anzunehmen.

Noch ein Beispiel, um zu illustrieren, wo das Problem liegt: Das unbefugte Benutzen eines Wartesaals, das Betreten der Gleise oder das Mitfahren in einem Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis wird heute nur auf Antrag verfolgt. Entsteht der Unternehmung daraus Schaden, hat sie es mit dem Strafantrag in der Hand, auch ihre Zivilansprüche durchzusetzen. Das Antragsdelikt überlässt es also heute den Transportunternehmungen zu entscheiden, ob im Einzelfall eine Strafverfolgung angezeigt ist oder nicht. Ein Antragsdelikt im Ordnungsbussenverfahren behandeln zu wollen würde das Wesen dieses Verfahrens unterlaufen, nämlich eine Übertretung "sur place" und nicht erst nach erfolgtem Antrag innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist ahnden zu können.

Ein letzter Hinweis betrifft noch das Verhältnis des bundesrechtlichen zu den kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren. Das Ordnungsbussengesetz, das wir behandeln, ist nur auf Übertretungen des Bundesrechtes anwendbar. Für Übertretungen des kantonalen Rechts, beispielsweise Widerhandlungen gegen kantonale Littering-Bestimmungen, können die Kantone hingegen ein eigenes Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Denkbar wäre ebenfalls, dass ein Kanton das eidgenössische Ordnungsbussengesetz und das entsprechende Verfahren auch für die Ahndung bestimmter kantonaler Übertretungen für anwendbar erklärt. Wie gesagt, bleibt es den Kantonen aber offen, ein eigenes Ordnungsbussengesetz zu schaffen. Soweit es um Übertretungen nach kantonalem Recht geht, sind die Kantone frei, bei der Festlegung der Verfahrensregeln auch die Bussenhöhe selber zu bestimmen. So sind sie für die Ahndung kantonaler Übertretungen in einem Ordnungsbussenverfahren nicht an die maximale Bussenhöhe von 300 Franken gebunden.

Die Kommission beantragt Ihnen, auf diese Vorlage einzutreten. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich um eine lohnenswerte Vorlage, die einen Bürokratieabbau und damit auch mehr Effizienz in der Strafjustiz ermöglicht. Sie schont auch die Betroffenen vor Verfahrenskosten und ermöglicht es, in einem schnellen Verfahren eine geringfügige Übertretung zu sanktionieren.