Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-07
Wortprotokoll
Auch hier möchte ich zuhanden der Materialien - es ist, denke ich, wichtig, dass wir das festhalten - noch etwas beifügen. Der Nationalrat wie auch Ihre Kommission haben beschlossen, die vom Bundesrat vorgeschlagene und von Ihnen beschlossene Regelung in Artikel 24 dahingehend zu präzisieren, dass die zu liefernden Informationen technischer Natur seien. Nun stellt sich die Frage, wie diese Ergänzung zu verstehen ist.
Mit dieser Ergänzung wird noch einmal deutlich, was ohnehin gilt: Diese Informationen dienen nicht dazu, eine Person oder einen Anschluss zu identifizieren, und sie sind auch keine Randdaten. Das geht schon aus dem Kommentar zu Artikel 24 in der Botschaft eindeutig hervor. Dennoch ist es zur Vermeidung aller Missverständnisse richtig, das auch im Gesetz selber zu sagen. Solche Informationen technischer Natur können also insbesondere den Standort einer Mobilfunkantenne betreffen, wie das im Beispiel im Kommentar zu Artikel 24 in der Botschaft erwähnt ist. Diese Informationen können zum Beispiel auch Auskünfte über folgende Fragen geben: Welche Antenne bedient einen bestimmten geografischen Punkt oder deckt ihn gemäss Abdeckungsinformationen der Fernmeldedienstanbieter ab? Welche Charakteristiken hat eine Antenne - beispielsweise hinsichtlich der Art, der Abstrahlungsrichtung, der Technologie, des Frequenzbands? Werden ankommende Anrufe eines Anschlusses über einen anderen Fernmeldedienstanbieter abgewickelt als die ausgehenden Anrufe? Betrifft das zu überwachende Adressierungselement einen ganzen Firmenanschluss mit Hunderten von Benutzern? Und schliesslich: Was ist die genaue Standortadresse des Gebäudes, dessen Anschlüsse überwacht werden sollen?
So weit meine Ausführungen zuhanden der Materialien.