Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-14
Wortprotokoll
Die Motion möchte das Verfahren zur Eheschliessung vereinfachen. Die Verlobten sollen von unnötigen Verfahrenszwängen befreit werden und stattdessen mehr Wahlfreiheiten erhalten; das ist in einer liberalen Gesellschaft etwas Wünschenswertes.
Konkret geht es hier darum, die zwingende Wartefrist von zehn Tagen zwischen dem Vorbereitungsverfahren und der Trauung, wie sie heute in Artikel 100 des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, abzuschaffen. Ausserdem soll das zwingende Erfordernis von zwei Trauzeugen, wie es heute in Artikel 102 ZGB vorgeschrieben ist, aufgehoben werden. Keine Angst, Sie könnten die Trauzeugen weiterhin mitnehmen, wenn Sie das wünschten. Sie müssten dann also nicht ohne Trauzeugen zur Heirat gehen, es gäbe aber nicht mehr das zwingende Erfordernis dazu.
Der Bundesrat hat die Motion zur Annahme empfohlen. Dabei erscheinen dem Bundesrat die Anliegen des Motionärs oder jetzt der Motionärin, die die Motion von Herrn Caroni übernommen hat, nachvollziehbar. Auch die Begründung ist durchaus kohärent, indem wir nämlich das Verfahren der Eheschliessung von zwei Verfahrensvorschriften befreien, denen nach Ansicht des Motionärs und des Bundesrates heute rechtlich keine Bedeutung mehr zukommt. Bei der einen Vorschrift handelt es sich um ein Erfordernis in Bezug auf die Frist und bei der anderen um ein Formerfordernis.
Zuerst zum Erfordernis bezüglich der Frist: Heute können Brautleute nicht einfach auf das Zivilstandsamt gehen und nach Abgabe aller erforderlichen Dokumente und Erklärungen sofort heiraten. Sie müssen auf jeden Fall zuerst zehn Tage warten, bis sie sich das Jawort geben dürfen. Diese Sperrfrist war im früheren Verkündungsverfahren begründet. Dieses Verkündungsverfahren wurde aber am 1. Januar 2000 abgeschafft. Man wollte mit dem Verkündungsverfahren die Brautleute vor übereiltem Eheschluss schützen. Übrigens, im Partnerschaftsgesetz haben Sie diese Frist auch nicht vorgesehen. Die Beurkundung der Partnerschaft ist somit theoretisch am gleichen Tag wie die Gesuchstellung möglich.
Diese Flexibilität wird auch von den Praktikern der Zivilstandsbehörden begrüsst. Ihnen hat die Einhaltung dieser zehntägigen Sperrfrist für Brautleute in den letzten Jahren immer wieder Probleme bereitet, vor allem wenn das Brautpaar nicht einsah, weshalb es mit der geplanten Eheschliessung noch zuwarten musste.
Wenn aber die Meinung besteht, wie das jetzt auch von Frau Nationalrätin Geissbühler ausgeführt worden ist, dass mit der Motion Zwangsheiraten oder Scheinehen nicht mehr verhindert werden können, dann ist diese Annahme falsch. Um herauszufinden, ob es sich um eine Zwangsehe handelt oder um eine Scheinehe, dafür haben wir das Vorbereitungsverfahren, und daran wird mit dieser Motion nichts geändert. Während des Vorbereitungsverfahrens nehmen die Zivilstandsbeamten oder Zivilstandsbeamtinnen eben genau diese rechtliche Prüfung vor, ob es sich um eine Scheinehe handelt oder ob es sich um eine Zwangsheirat handelt. Das muss im Vorbereitungsverfahren geprüft werden, und solange diese Fragen nicht geklärt sind, wird das Vorbereitungsverfahren nicht abgeschlossen. Aber dass man nach dem abgeschlossenen Vorbereitungsverfahren, nachdem diese rechtlichen Prüfungen schon vorgenommen worden sind, die Leute zwingt, noch einmal zehn Tage zu warten, das ist etwas schwierig zu erklären.
Ich komme noch zum zweiten zwingenden Erfordernis, nämlich zwei Trauzeugen mitzunehmen. Dazu müssen Sie einfach wissen, dass die Trauzeugen für die Eheschliessung heute keine Beweisfunktion haben. Entscheidend ist einzig die übereinstimmende Willenserklärung der persönlich anwesenden Brautleute vor dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin. Das heisst, mit den beiden Jaworten ist die Ehe geschlossen, da haben die Trauzeugen keine Funktion. Heute ist es noch so: Falls die Brautleute keinen Trauzeugen mitnehmen, müssen sie noch je 50 Franken bezahlen, um einen Trauzeugen zur Verfügung gestellt zu erhalten.
Von daher, denke ich, ist es auch hier so, dass das früher vielleicht anders und sinnvoll war. Doch ich sage es noch einmal: Wer mit Trauzeugen erscheinen will, darf das weiterhin tun. Aber für den Bundesrat sind die in der Motion verlangten Gesetzesanpassungen durchaus nachvollziehbar.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, diese Motion im Sinne auch einer offenen und etwas liberaleren Gesellschaft anzunehmen.