Lexipedia

Imhof Rudolf · Nationalrat · 2000-03-08

Imhof Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Ich behandle den Antrag in zwei Teilen. Ich möchte, dass die Kann-Formulierung zugunsten einer Muss-Formulierung geändert wird. Unter die Kategorie der "frei verkäuflichen Arzneimittel" fallen nämlich beispielsweise sämtliche registrierten Bonbons. Die Herstellung solcher Produkte hat eine lange Tradition und findet neuerdings stärkere Beachtung unter dem Stichwort "functional food". Die Bonbons, Tabletten, Sirupe, Tees und diverse andere Darreichungsformen werden u. a. auch von vielen Kleinbetrieben hergestellt. Wie Sie sicher festgestellt haben, ist auch das Interesse der Multis an dieser Geschäftstätigkeit gewachsen, und sie wird laufend ausgebaut. Deshalb ist der Begriff "frei verkäufliche Arzneimittel" klar zu nennen; er darf nicht mit einer Kann-Formulierung in die Gesetzgebung aufgenommen werden.

Ich beantrage Ihnen deshalb die Änderung des Textes in folgende Formulierung: "Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet." Zusätzlich ist die Nichtanwendbarkeit folgender Artikel auf die Kategorie der frei verkäuflichen Arzneimittel festzuhalten: nebst den beantragten Artikeln 24 bis 27 und 30 zusätzlich Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, denn frei verkäufliche Arzneimittel können weder übermässig noch missbräuchlich verwendet werden, sonst fallen sie unter eine andere Kategorie und sind nicht mehr frei verkäuflich. Ich möchte das einfach betonen: Ich rede hier von frei verkäuflicher Ware!

Auch Artikel 33 kann auf frei verkäufliche Arzneimittel nicht angewendet werden, denn jeder, der mit diesem Produkt handelt oder das Produkt zum Verkauf aufnimmt, macht das aus geldwerten Vorteilen.

Artikel 58 ist auf frei verkäufliche Produkte ebenfalls nicht anwendbar, denn er ist dafür völlig unverhältnismässig. Wir können ja davon ausgehen, dass frei verkäufliche Produkte nur bewilligt werden, wenn darin keine Stoffe enthalten sind, die zu unerwünschten Wirkungen und Vorkommnissen führen. Sind solche Roh-, Hilfs- oder Wirkstoffe enthalten, werden die Heilmittel ja automatisch in eine andere Kategorie geführt. Sie können jetzt sagen, dass es deshalb keine Rolle spielt, wenn diese Produkte auch unter diesen Artikel fallen. Ich möchte aber vor dieser Interpretation warnen.

Dieser Artikel verpflichtet jeden Hersteller und Vertreiber dazu, also auch kleine Handwerksbetriebe, die nur - nur! - frei verkäufliche Ware herstellen, automatisch ein Meldesystem aufzubauen und zu unterhalten, auch wenn sie nie irgendeine Beanstandung bekommen. Bei jeder Neu- oder Umregistrierung muss der Nachweis des Meldesystems erbracht und auf das entsprechende Produkt adaptiert werden. Es sind genau solche Artikel, die dazu führen, dass administrativer Leerlauf entsteht.

Ich bitte Sie deshalb, folgenden Änderungen und Ergänzungen zuzustimmen:

1. Die Kann-Formulierung einer Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel soll in eine Muss-Formulierung umgewandelt werden. Ich beantrage Ihnen deshalb den folgenden Text: "Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet." Ich bitte Sie vor allem, diesem Artikel 23 Absatz 2 so zuzustimmmen.

2. Weiter ist der Absatz wie folgt zu ergänzen: "Für diese sind die Artikel 24 bis 27 sowie 30, 32 Absatz 1 Buchstabe b, 33 und 58 nicht anwendbar."