Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-15
Wortprotokoll
Herr Ständerat Minder hat gesagt, dass wir mit diesem Gesetz nicht alle Probleme lösen. Das stimmt. Ich habe mir überlegt, dass wahrscheinlich eine Sessionswoche pro Jahr oder noch weniger genügen würde, wenn Sie nur noch Gesetze verabschieden würden, mit denen Sie alle Probleme lösen. Es geht ja bei dieser Gesetzesrevision auch nicht darum, dass plötzlich alle Geschädigten, alle Opfer Ersatzansprüche geltend machen können und dann auch entschädigt werden. Das ist nicht der Inhalt.
Es ist zudem ganz wichtig, dass wir uns bei der Beratung dieses Gesetzes immer vor Augen halten, dass es hier beim Verjährungsrecht ausschliesslich um den Zugang zum Gericht geht, um dort überhaupt Haftungs- oder Ersatzansprüche geltend machen zu können. An den Haftungsvoraussetzungen - also bezüglich des Entscheids eines Gerichtes darüber, ob jemand überhaupt Schadenersatz bekommen soll -, an diesen Voraussetzungen ändern wir überhaupt nichts. Es ist, glaube ich, ganz wichtig, das zu unterscheiden. Sie kennen diese Haftungsvoraussetzungen: Es muss ein Schaden vorhanden sein, es muss eine Widerrechtlichkeit vorhanden sein, und es braucht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schaden, wobei der Geschädigte verantwortlich dafür ist, bezüglich dieser drei Punkte den Beweis zu erbringen.
Einfach, damit es klar ist: Es kann nicht einfach ein Geschädigter daherkommen und irgendwelche Ersatzansprüche geltend machen, dies Jahrzehnte nach dem Schaden. Die Haftungsvoraussetzungen bleiben die gleichen, unabhängig davon, ob nach 10, 20 oder 30 Jahren Haftansprüche geltend gemacht werden. Es ist auch wichtig, dass Sie sich bewusst sind, dass es für den Geschädigten umso schwieriger ist, diese Beweise zu erbringen, je länger der Schaden zurückliegt. Das aber gehört zum Recht - und daran ändern wir nichts. Es geht also ausschliesslich darum, wie lange ein Opfer, ein Geschädigter überhaupt Zugang zum Gericht hat.
Nun, die Frage, wie lange das möglich sein und wie lange eine solche Forderung rechtlich durchgesetzt werden können soll, geht uns alle an, jeden Einzelnen von uns. Es könnte jede Einzelne und jeden Einzelnen von uns treffen, sei es als Schuldner oder als Gläubiger. Es ist wichtig, dass man sich immer wieder in beide Positionen hineinversetzt. Niemand hier kann von sich sagen, dass man nur Schuldner oder nur Gläubiger sei. Man kann auch als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber, als Unfallverursacher oder als Opfer betroffen sein. Beide Positionen sind für jede Einzelne und jeden Einzelnen von uns möglich. Deshalb ist es bei diesen Fragen so wichtig, dass wir für Rechtssicherheit, für Rechtsklarheit und auch für Rechtsfrieden sorgen. Denn das sind zentrale Elemente unserer Rechtsordnung.
Die Revision, die Ihnen der Bundesrat unterbreitet, schlägt er nicht vor, weil bei uns das Verjährungsrecht irgendwie aus den Fugen geraten ist oder nicht funktioniert. Es funktioniert im Grossen und Ganzen gut. Aber es hat ein paar Schwachstellen. Ein zentraler Schwachpunkt ist eben, dass bei Spätschäden die Schadenersatzansprüche regelmässig verjähren, bevor ein Schaden überhaupt entstanden ist. Das haben jetzt einige von Ihnen gesagt: Im Moment, in dem Sie den Schaden feststellen, haben Sie keinen Zugang mehr zum Gericht. Unabhängig davon, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, sagt Ihnen der Richter einfach: Ich höre Sie gar nicht an, weil die Sache verjährt ist.
Das Beispiel der Asbesterkrankungen ist heute Morgen verschiedentlich genannt worden. Da treten erst nach vielen Jahren diese grausamen Gesundheitsschäden zutage, die häufig auch zum Tod führen. Aber es geht auch um Mängel an Bauwerken, die zu Schäden führen können, die man erst nach langer Zeit feststellt. Wenn diese Spätschäden dann auftreten, sind die Verjährungsfristen meistens schon abgelaufen. Ich betone noch einmal, dass das Problem besteht, dass selbst dann, wenn die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Zugang zum Gericht nicht mehr möglich ist.
Das hat übrigens nicht nur der Bundesrat so gesehen. Sie haben dem Bundesrat den Auftrag gegeben, hier eine Änderung vorzuschlagen. Ich habe den Text der Motion aus dem Jahr 2007 (07.3763) mitgenommen, die hier im Ständerat verabschiedet wurde: "Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Revision des Haftpflichtrechtes die Verjährungsfristen derart zu verlängern, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind." Das ist der Auftrag, den Sie dem Bundesrat erteilt haben. Es hat jetzt etwas gedauert, aber ich glaube, es hat sich nichts geändert. Im Gegenteil, in der Zwischenzeit ist noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzugekommen: Er hat im letzten Jahr in einem Asbestfall entschieden, dass die aktuelle Rechtslage in der Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Diese Feststellung gilt nicht nur für diesen betroffenen Einzelfall, sondern ganz generell für die Verjährung von Spätschäden.
Wir wissen es, die Urteile des EGMR sind verbindlich für alle Vertragsstaaten, auch für die Schweiz. Deshalb können wir dieses Urteil nicht unberücksichtigt lassen.
Der Bundesrat hat, wie das von Ihnen gewünscht wurde, einen Entwurf vorgelegt. Ein wichtiges Element ist dabei die Einführung einer neuen absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren für Personenschäden. Wir haben hier spezifisch auf Personenschäden fokussiert: Diese Frist gilt nicht für alle Formen von Schäden, sondern wir haben gesagt, dass bei Personenschäden dieser Zugang zum Gericht möglich sein muss.
Herr Ständerat Cramer hat es gesagt: Wenn man sich vorstellt, dass jemand Schadenersatzanspruch stellen muss, obwohl er noch gar nicht weiss, dass er geschädigt ist, erkennt man, dass das eigentlich absurd ist. Deshalb habe ich Verständnis dafür, dass man sagt: Erst im Moment, in dem man weiss, dass man ein Opfer ist, dass man geschädigt ist, beginnt die Frist zu laufen, dann muss man seine Haftungsansprüche stellen.
Es ging dabei um ein Abwägen. Für den Geschädigten ist das natürlich die bestmögliche Rechtssicherheit: Er weiss, dass er vom Moment an, in dem er geschädigt ist und das auch weiss, eine gewisse Frist hat. Für den Schädiger, für den Verursacher, bedeutet das aber eine grosse Rechtsunsicherheit, weil dann nie irgendwann abgeschlossen ist. Deshalb ist das, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt, diese 30 Jahre, ein Kompromiss. Das Parlament hat verlangt, dass wir diese Frist verlängern. Wir haben sie verlängert, von heute 10 Jahren auf 30 Jahre. Aber es ist auch ein Kompromiss gegenüber dem eigentlichen Erfordernis, dass man sagt, Schäden sollten erst dann geltend gemacht werden müssen, wenn man weiss, dass man geschädigt ist. Es ist also ein Kompromiss, den wir Ihnen vorschlagen. Wie gesagt, haben wir auf Personenschäden fokussiert und es entsprechend eingeschränkt.
Es gibt in dieser Vorlage noch weitere, punktuelle Verbesserungen des Verjährungsrechts, das ist in den Diskussionen über die Spätschäden etwas in den Hintergrund getreten. Es handelt sich aber auch hier um wichtige und sinnvolle Anpassungen. Zum Beispiel wurde die relative Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre verlängert. Ich glaube, das war auch weitgehend unbestritten.
Man hat uns auch vorgeworfen - heute Morgen wurde dieser Vorwurf allerdings nicht erhoben -, dass der Bundesrat keine Gesamtrevision des Verjährungsrechts vorschlägt. Wir hätten lieber ein neues Gesamtkonzept gehabt. Der Bundesrat hat auch eine solche Gesamtrevision in die Vernehmlassung geschickt, damit aber heftige Kritik geerntet. In einem solchen Fall passen wir die Vorlage nach der Vernehmlassung jeweils an; das ist ja auch Sinn und Zweck der Vernehmlassung. Deshalb haben wir uns bei dieser Vorlage auf punktuelle Gesetzesänderungen beschränkt. Wir nehmen sie dort vor, wo es wirklich notwendig und sinnvoll ist.
Der Nationalrat hat sich diesem Vorgehen angeschlossen und ist dem Bundesrat mit zwei Ausnahmen in allen Punkten gefolgt; diese zwei Ausnahmen können Sie dann in der Detailberatung diskutieren. Der Beschluss des Nationalrates zeigt, dass die Vorlage insgesamt ausgewogen und lösungsorientiert ist.
Ihre Kommission hat diese Vorlage sehr ernst genommen und sie sehr sorgfältig und ausführlich beraten. Sie hat auch [PAGE 1294] noch einmal Experten und Verbände angehört. Anders als der Nationalrat ist Ihre Kommission bei den zwei umstrittenen Punkten dem Bundesrat gefolgt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage in Ihrer Kommission einstimmig angenommen.
Mit dieser Vorlage reagiert die Politik auch auf den Vorwurf, dass den aktuellen Asbestopfern nicht geholfen werde. Wie vom Bundesrat vorgeschlagen, hat Ihre Kommission eine übergangsrechtliche Sonderregelung für Asbestopfer in das Gesetz eingefügt. Der Bundesrat begrüsst diese Sonderregelung, weil sie eine rechtssichere und rechtsgleiche Lösung zugunsten der Asbestopfer vorsieht. Daran hat sich auch mit dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. November 2015 nichts geändert. Dieses Urteil betrifft ja das Revisionsgesuch der Klägerinnen im Asbestfall, der damals vom EGMR beurteilt wurde. Es geht da um einen Einzelfall, dieser ändert für die übrigen Asbestopfer grundsätzlich nichts. Deshalb ist es richtig, dass Ihre Kommission hier eine Spezialregelung für Asbestopfer vorsieht. Wie gesagt, wir kommen sicher in der Detailberatung darauf zurück.
Herr Ständerat Kuprecht hat auch noch ein paar Bemerkungen gemacht. Es ist wichtig, bei der Beratung der Vorlage hier festzuhalten: Diese Vorlage ist technologieneutral. Sie fokussiert auf Spätschäden, und innerhalb der Spätschäden fokussiert sie auf Personenschäden. Nur die Übergangsbestimmung bezieht sich speziell auf Asbestopfer, aber auch in dieser Sonderregelung wird an den Haftungsvoraussetzungen nichts geändert. Auch Asbestopfer, die sich aufgrund der Sonderregelung an das Gericht wenden können, müssen die nötigen Beweise erbringen, müssen selber beweisen können, dass die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn sie das tun, wird ein Richter materiell entscheiden. Auch mit dieser Übergangsbestimmung wird also nicht materiell entschieden, sondern nur der Zugang zu einem Gericht geöffnet.
Ich denke, der Weg, den Sie gewählt haben, ist der richtige. Wir werden es noch im Detail anschauen können. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.