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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2002-03-07

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

In dieser Debatte des halb leeren Saals haben die Minderheitsanträge gewisse Probleme. Aber sie kommen immerhin ins Amtliche Bulletin und können dann dem Ständerat bei der Differenzbereinigung dienen.

Zu meinem Minderheitsantrag: Wie schon das bisherige Recht sieht auch das neue Gesetz in Artikel 23 als eine der Sanktionen die Busse vor, aber nur für Jugendliche über [PAGE 139] 15 Jahren und bis zu einem maximalen Bussenbetrag von 2000 Franken. Das steht in Absatz 1.

Schauen wir uns doch einmal ganz konkret an, wie das abläuft, wenn der Jugendrichter eine Busse für einen über 15 Jahre alten Jugendlichen aussprechen will. Zuerst muss er einmal die Höhe der Busse festsetzen. Er hat dabei die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu berücksichtigen. Das heisst nichts anderes, als dass er schaut, wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind und welche allfälligen Verpflichtungen, Aufwendungen usw. der Jugendliche hat. Er setzt die Busse also so fest, dass der Jugendliche diese auch bezahlen kann.

Dann hat die Vollzugsbehörde die Zahlungsfrist festzusetzen; das steht in Absatz 2. Es ist auch da eine Selbstverständlichkeit, dass die konkreten Verhältnisse des betroffenen Jugendlichen dabei berücksichtigt werden. Bei einem Jugendlichen, der die Begleichung einer Busse beispielsweise von seinem Lehrlingslohn ab- und zusammensparen muss, werden wohl Teilzahlungen oder sicher eine deutlich längere Zahlungsfrist festgesetzt als bei einem Jugendlichen, der - aus welchen Gründen auch immer - schon ein paar Tausend Franken auf der Bank hat. Gemäss Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde aber auch noch Erstreckungen der Zahlungsfrist oder Teilzahlungen gewähren.

Erstes Fazit: Dadurch, dass bei der Bemessung der Höhe der Busse und ebenso bei der Ansetzung der Zahlungsfrist intensiv auf den einzelnen konkreten Fall eingegangen wird, ist bereits grösste Gewähr dafür geboten, dass von den Jugendlichen nichts Unmögliches, nichts Ungehöriges verlangt wird, wenn sie zu einer Busse verknurrt werden.

In Absatz 5, um den es hier geht, wird bestimmt, dass die Busse in Freiheitsentzug umgewandelt werden soll, wenn sie der Jugendliche innert der ihm gesetzten Frist nicht bezahlt. Hier nun die Differenz: Die Mehrheit der Kommission möchte diese Umwandlung erst zulassen, wenn den Jugendlichen zuvor Fristerstreckungen nach Absatz 2 gewährt worden sind. Demgegenüber möchte unser Minderheitsantrag bei der Fassung von Bundes- und Ständerat bleiben, wonach es nicht noch obligatorische Fristerstreckungen braucht, ehe die Umwandlung vollzogen werden kann. Die Fassung Bundesrat und Ständerat hat einen stimmigen Aufbau, nimmt auch Rücksicht auf die Verhältnisse des Jugendlichen und vermeidet unnötige Leerläufe.

Gehen wir noch einmal zum Beispiel zurück: Der zu einer Busse verknurrte Jugendliche schert sich einen Deut um die ihm auferlegte Busse, oder es passt ihm einfach nicht, von seinem Konto ein paar Hundert Franken abzuheben und der Jugendanwaltschaft zu überweisen, obwohl ihm dies problemlos möglich wäre. Was passiert? Ginge es nach der Kommissionsmehrheit, könnte der Jugendanwalt auch bei einem solch renitenten Jugendlichen noch keine Umwandlung der Busse in Freiheitsentzug vornehmen. Vielmehr müsste er dem Jugendlichen zuerst noch Fristerstreckungen - Sie hören richtig: Plural! - für die Bezahlung der Busse gewähren und damit eine oder mehrere völlig unnötige und unverständliche Leerlaufrunden drehen. Fazit: Es resultiert ein völlig kraftloser Vollzug. Viel unnötiger administrativer Leerlauf beschäftigt nutzlos die Jugendbehörde, die Besseres zu tun hätte.

Die Fassung der Kommissionsmehrheit, ich habe es angedeutet, hat einen weiteren gravierenden Mangel. Diese will - lesen Sie gut - nicht nur eine einzige obligatorische Fristerstreckung vor der Umwandlung einer Busse in Freiheitsentzug, sondern sogar Fristerstreckungen, also mindestens deren zwei. Die Leute, die sich mit einem solchen Gesetz konfrontiert sehen und es vollziehen müssen, würden die Welt ja nicht mehr verstehen, müssten sie diese Fristerstreckung nochmals, mehrmals also, gewähren.

Die Kommissionsmehrheit soll ja nicht gegen diese Betrachtungsweise einwenden, unter "Fristerstreckungen" könne auch nur eine einzige Erstreckung gemeint sein. Hätte die Kommissionsmehrheit dies gewollt, so hätte sie ganz klar anders formulieren müssen, nämlich beispielsweise so: ".... und wurden ihm bereits eine oder mehrere Fristerstreckungen gewährt ...." Eine solche Formulierung hat sie nicht gewählt; der Wortlaut ihres Textes ist eindeutig, Fristerstreckungen ist ein Plural.

Das führt dazu, dass vom Jugendrichter und von den Leuten, die zum Vollzug kommen, unzumutbare Runden gedreht werden müssen. Ich bitte Sie daher, dem Antrag einer relativ starken Minderheit zu entsprechen.