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Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2016-02-29

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2016-02-29

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten sieht vor, dass Detailhandelsbetriebe montags bis freitags von 6 Uhr bis 20 Uhr und samstags von 6 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein dürfen, dies im Sinne eines Mindeststandards. Der Sonntag sowie die Abend- und Nachtarbeit sind nicht betroffen. Der Ständerat war bei dieser Vorlage Erstrat. Er ist in der Herbstsession 2015 mit 18 zu 18 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten nicht auf die Vorlage eingetreten.

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes über die Ladenöffnungszeiten geht auf die Motion Lombardi 12.3637, "Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten", zurück. Im Sinne eines Mindeststandards sollen Detailhandelsbetriebe von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 20 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein können. Das sind die Forderungen der Motion. Der Bundesrat beantragte am 29. August 2012 die Annahme der Motion. Am 17. September 2012 nahm der Ständerat die Motion mit 27 zu 11 Stimmen an. Am 19. März 2013 wurde die Motion im Nationalrat mit 121 zu 56 Stimmen angenommen. Unser Rat hat eine Änderung vorgenommen und damit die kantonalen Feiertage von der Harmonisierung ausgenommen.

Die vom Bundesrat ausgearbeitete Vorlage gelangte also zunächst in den Ständerat. Die WAK-SR hat Anhörungen durchgeführt, ist auf die Vorlage eingetreten, hat die Beratungen dann aber ausgesetzt, um ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen, das die Frage der Gesetzgebungskompetenz, also der Zuständigkeit des Bundes bzw. der Kantone, klären sollte. Ich komme gleich noch zu diesem Gutachten.

Zuerst zur Vorlage: Momentan werden die Ladenöffnungszeiten, in Ermangelung einer Regelung auf Bundesebene, durch kantonales Recht geregelt. Dabei sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Arbeit einzuhalten. Das betrifft etwa die wöchentliche Höchstarbeitszeit und ein Verbot der Nacht- oder der Wochenendarbeit. Diese Bestimmungen regeln die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In mehreren Kantonen gibt es keinerlei Regelung der zulässigen Ladenöffnungszeiten, oder aber die Ladenöffnungszeiten sind auf Ebene der Gemeinden geregelt. Der Bund hätte zwar die Kompetenz, in dieser Frage zu legiferieren, er hat diese jedoch nie ausgeschöpft.

Das vorliegende Gesetz sieht nun einen Mindeststandard für die Ladenöffnungszeiten vor. Der Mindeststandard gemäss Motion Lombardi war Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und Samstag von 6 bis 19 Uhr. Die WAK-SR hat die Öffnungszeiten am Samstag um eine Stunde auf 18 Uhr reduziert. Der Ständerat ist aber, wie erwähnt, nicht auf das Gesetz eingetreten. Die Mehrheit der WAK-NR beantragt nun dasselbe wie die Schwesterkommission: samstags Öffnungszeiten bis 18 Uhr.

Die Kantone und Gemeinden sind befugt, über den vom Bundesgesetz festgelegten Zeitrahmen hinauszugehen und die Öffnung ihrer Läden ausserhalb der bundesgesetzlich zulässigen Öffnungszeiten - etwa für Abendverkäufe, für Ladenöffnungen an Sonn- und kantonalen Feiertagen - zu bewilligen. Das ist weiterhin zulässig. Die Minimalstandards des Bundes dürfen aber nicht unterschritten werden.

Das neue Bundesgesetz bewegt sich ausschliesslich im Bereich der Normalarbeitszeit. Es sind weder Abend- noch Nachtstunden, noch der Sonntag betroffen. Dass der Bund einen Mindeststandard festlegt, bedeutet zudem nicht, dass alle Betriebe automatisch von den maximal zulässigen Öffnungszeiten Gebrauch machen werden und schon gar nicht machen müssen.

Welche Kantone sind betroffen? Zehn Kantone kennen heute überhaupt keine Regelung der Ladenöffnungszeiten. Sie werden von der Bundesregelung ausgenommen. Sie bewegen sich im Bereich der Ladenöffnungszeiten ausschliesslich auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes. Sechzehn Kantone haben gesonderte Gesetze erlassen, diese sind hier betroffen.

Es liegt ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmässigkeit einer bundesrechtlichen Rahmenregelung vor; die WAK-SR hatte das WBF damit beauftragt, ein solches Gutachten erstellen zu lassen. Es kommt zum Schluss, dass dem Bund im Hinblick auf die Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten im Sinne einer Rahmenregelung ein verfassungsmässiger Beurteilungsspielraum zukommt. Eine entsprechende bundesrechtliche Regelung, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist, sei, heisst es, mit dem in der Bundesverfassung verankerten Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Das Gutachten räumt der Wettbewerbsneutralität der Ladengeschäfte und damit einem besseren Schutz der Wirtschaftsfreiheit sowie dem Konsumentenschutz einen höheren Stellenwert ein als dem Subsidiaritätsprinzip.

Es geht also um das Interesse in Bezug auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gegenüber dem Interesse an [PAGE 3] einem besseren Schutz der Wettbewerbsneutralität der Ladengeschäfte und damit an einem besseren Schutz der Wirtschaftsfreiheit sowie gegenüber den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten. Für diese Abwägungen liegen keine zwingenden juristischen Kriterien vor, welche den Beurteilungsspielraum des Bundesgesetzgebers einschränken würden.

Ich komme zu den Beratungen: Die WAK-NR hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 12. und 13. Oktober 2015 beraten. Sie beantragt Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, am Mindeststandard der Öffnungszeiten bis 20 Uhr von Montag bis Freitag festzuhalten; eine Minderheit beantragt Ihnen, den Mindeststandard um eine Stunde auf 19 Uhr zu reduzieren. Weiter beantragt Ihnen die WAK-NR mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Mindeststandard am Samstag um eine Stunde auf 18 Uhr zu reduzieren. Der Bundesrat hat in Erfüllung der Motion Lombardi 12.3637 als Mindeststandard 19 Uhr vorgeschlagen.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Zustimmung zum vorliegenden Entwurf.

Wieso braucht es diese Vorlage? Was sind die Argumente der Kommissionsmehrheit? Die Kommissionsmehrheit erachtet dieses Bundesgesetz als geeignet, um die Schweizer Detailhandelsbetriebe zu stärken, dem Einkaufstourismus entgegenzuwirken und Arbeitsplätze zu schützen. Das ist umso mehr von Bedeutung, als der Franken nach der Aufhebung der Kursuntergrenze durch die Schweizerische Nationalbank deutlich an Wert gewonnen hat.

Es ist eine im Vergleich zu den bisher bestehenden kantonalen Regelungen moderate Verlängerung der Ladenöffnungszeiten. Mit der Teilharmonisierung werden die Spiesse nicht für alle Detailhändler gleich lang - denken wir an die Öffnungszeiten in Bahnhöfen, in Flughäfen oder von Tankstellenshops -, es gibt aber eine Verbesserung. Es ist zudem ein Schritt in Richtung eines fairen Wettbewerbs, einer Stärkung des Binnenmarktes gegenüber dem Einkaufstourismus im Ausland.

Wir wissen alle, dass die Öffnungszeiten nur ein Grund unter vielen dafür sind, dass die Bevölkerung im Ausland einkauft; der Preis und die Vielfalt sind auch wichtige Elemente. Die Kommission hat aber auch die vom Bundesrat in der Botschaft zitierte Studie zur Kenntnis genommen, wonach immerhin 22 Prozent der Konsumenten sagen, dass die längeren Öffnungszeiten der Grund sind, weshalb sie im Ausland einkaufen.

Ich möchte noch einmal erwähnen, dass niemand gezwungen wird, den Laden offen zu halten, wenn keine Kundschaft vorhanden ist. Das Offenhalten wird aber dort ermöglicht, wo das Bedürfnis gross ist. Zudem ist das Arbeitsgesetz nicht betroffen.

Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihren Anträgen zu folgen.

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