Lexipedia

AB 194393

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-02-29

Wortprotokoll

Die gute Nachricht zuerst: Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2016 ein Anliegen der Motion erfüllt: Die Bisons und die Rinder erbringen für die Versorgungssicherheit und für die Fleischproduktion mit Gras dieselben Leistungen; das ist die Feststellung. Und weil das so ist, werden für die Bisons und die Rinder diesbezüglich gleich hohe Direktzahlungen ausgerichtet.

Für die Bisonhaltung auf den Alpen werden allerdings keine Direktzahlungen ausgerichtet, denn einerseits würden die vorgeschriebenen festen Gehege die freie Zugänglichkeit der Alpweiden behindern, die gemäss Zivilgesetzbuch [PAGE 28] gewährleistet werden muss, und andererseits gibt es raumplanerische Bedenken gegen feste Gehege auf den Alpen. Weil das Tierschutzgesetz die Haltung von Bisons in Gehegen vorschreibt, können für die besonders tierfreundliche Stallhaltung von Bisons keine Direktzahlungen ausgerichtet werden. Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien können nur für Leistungen ausgerichtet werden, die über die Haltungsvorschriften des Tierschutzes hinausgehen.

Unterschiedliche Haltungsanforderungen für Bisons und Rinder sind der Grund dafür, dass nicht für beide Tierarten die gleichen Direktzahlungen gewährt werden können. Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der Motion.