Müller Damian · Ständerat · 2016-02-29
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2016-02-29
Wortprotokoll
Die Unterbringung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton Luzern führt zu heftigen Diskussionen. Seit 2014 erhalten drei von fünf Asylsuchenden einen Schutzstatus und dürfen bei uns bleiben. Diese Ausgangslage bringt vor allem für die Luzerner Landschaft grosse Herausforderungen mit sich, da die benötigten Plätze mehrheitlich ausserhalb von Stadt und Agglomeration angesiedelt werden.
Wie aus den Unterlagen ersichtlich, beinhaltet die Luzerner Standesinitiative zwei Anliegen: Einerseits soll die Praxisänderung bei der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die Dienstverweigerer umgesetzt werden, und andererseits wird das Thema der ungenügenden Pauschalen respektive Entschädigungen für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden aufgegriffen.
Ich komme zuerst auf die gewünschte Praxisänderung in Zusammenhang mit den Dienstverweigerern zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil fest, dass die geltende Regelung von Artikel 3 Absatz 3 des Asylgesetzes wesentlich die bisherige Praxis weiterführe, dass Wehrdienstverweigerung alleine keinen Flüchtlingsstatus rechtfertige. Wenn jemand aber in Zusammenhang mit einer Dienstverweigerung Nachteile im Sinn von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Asylgesetzes geltend machen könne, könne ihm der Flüchtlingsstatus zugesprochen werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht wäre es ohne Verletzung der Flüchtlingskonvention möglich gewesen, eine strengere Regelung für Asylsuchende, die Wehrdienstverweigerung und/oder eben auch Desertion geltend machen, einzuführen. Dazu hätte man einen neuen Asylausschlussgrund einführen müssen. Allerdings hat der Gesetzgeber weder diese Variante ergriffen, noch ist sie überhaupt als Alternative in Betracht gezogen worden.
Ich kann mir vorstellen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Artikel 3 des Asylgesetzes mit einem neuen Absatz 3bis ergänzt werden könnte. Dieser könnte zum Beispiel lauten: "Sind Personen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinn der Absätze 1 und 2 ausgesetzt oder haben sie begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, wird ihnen anstelle des Asyls die vorläufige Aufnahme so lange gewährt, als die Voraussetzung dafür erfüllt wird."
Der erste Teil dieses Satzes gibt lediglich die geltende, aber im Asylgesetz nicht ausdrücklich erwähnte Rechtslage wieder. Mit dem zweiten Satzteil soll aber neu bestimmt werden, dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinn des Flüchtlingsbegriffs ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, anstelle des Asyls die vorläufige Aufnahme im Sinn von Artikel 83 Absatz 1 des Ausländergesetzes gewährt wird. Die Regelung lehnt sich an den Asylfluchtgrund von Artikel 54 des Asylgesetzes an. Danach wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Artikel 3 wurden. In solchen Fällen ist es aber möglich, die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit dem neuen Artikel 3 Absatz 3bis des Asylgesetzes würden sowohl die Flüchtlingskonvention wie auch das Verbot des Nichtzurückweisungsprinzips berücksichtigt. Damit könnte auch der Hinweis auf die Flüchtlingskonvention in Artikel 3 Absatz 3 gestrichen werden.
Nun komme ich aber zu Ziffer 2 der Standesinitiative betreffend die ungenügenden Pauschalen für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Wenn ich auf die Erfahrungen meines Kantons von 2015 zurückgreife, zeigt sich der Handlungsbedarf eindrücklich. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unter 14 Jahren muss jeweils eine externe Platzierung organisiert werden, da diese nicht in einem Zentrum platziert werden können. Trotz Optimierungen ergeben sich durchschnittliche Kosten pro Monat für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von rund 3750 Franken. Dies bedeutet, dass die aktuelle Pauschale von 1461 Franken, welche unser Kanton bekommt, nur knapp 40 Prozent der effektiven kantonalen Kosten abdeckt oder, mit anderen Worten, dass eine kostendeckende Bundespauschale um 2289 Franken höher sein müsste. Gehen wir von 150 unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden aus, von denen 15 Prozent fremdplatziert werden müssten, ergeben sich gemäss diesen Berechnungen jährlich ungedeckte Kosten von 4,12 Millionen Franken. Sie sehen, der Handlungsbedarf im Kanton Luzern und auch - das bestätigt mich - in anderen Kantonen ist definitiv vorhanden.
Ich bitte Sie, diese Standesinitiative zu unterstützen.