Schilliger Peter · Nationalrat · 2016-03-02
Schilliger Peter · Nationalrat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-02
Wortprotokoll
Ich freue mich, die Debatte zur Differenzbereinigung zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat zur Energiestrategie 2050 eröffnen zu dürfen. Es ist ja eine riesige Vorlage, bei der es noch grosse Differenzen gibt zwischen den beiden Räten, und ich glaube, dass diese Bereinigung wichtig ist, denn irgendwann braucht es ja dann ein Ja oder eben ein Nein zur ganzen Vorlage.
Ich vertrete bei Artikel 2 Absatz 1 die Minderheit. Meine starke Minderheit bittet Sie hier, dem Ständerat zu folgen. Der Nationalrat wollte den Zubau von erneuerbaren Energien bis ins Jahr 2035 auf 14 500 Gigawattstunden festlegen, der Ständerat auf 11 400. Der vom Ständerat festgelegte Wert liegt auf der Höhe, welche mit dem bestehenden Förderrahmen und den Zubauzielen erreicht werden kann. Gerade auch im Hinblick auf die Absicht, einen Teil des KEV-Zuschlages für die bestehende Wasserkraft zu verwenden, ist der Richtwert des Ständerates in der richtigen Höhe.
Die zweite Minderheit ist bei Artikel 17 Absatz 3. Hier geht es um die Abnahme- und Vergütungspflicht. Verschiedene Modelle wurden ja schon präsentiert. Meine Minderheit von 12 Personen ist der Meinung, dass die bundesrätliche Version in diesem Bereich die beste ist. Der Vergütungspreis für erneuerbare Energie ist abhängig von der jeweiligen Produktionsart, richtet sich nach den Preisen am Terminmarkt und ist jeweils für ein Jahr voraus rechtzeitig festgelegt. Der Preis für Energie aus fossil und teilweise fossil befeuerten WKK-Anlagen richtet sich jedoch nur nach dem aktuellen Marktpreis, bei Biogas nach dem Einkaufspreis. Wir beurteilen den Mechanismus und die gewählte Differenzierung als richtig. Denn das Modell des Bundesrates orientiert sich am Markt, und das entspricht auch unseren Vorstellungen.
Die dritte Minderheit, die ich in diesem Block vertreten darf, ist bei Artikel 23. Hier geht es um den Referenzmarktpreis. Hier will meine Minderheit, dass der Referenzmarktpreis für alle Anlagetypen gleich ist und dass dieser für mindestens ein Jahr im Voraus festgelegt wird. Diesen Referenzmarktpreis benötigt man für die Berechnung der Einspeisevergütung. Anlagen mit einer Einmalvergütung fallen nicht in dieses Vergütungssystem. Mit diesem generellen Referenzpreis wollen wir den Wettbewerb unter den verschiedenen Technologien anstossen. Wir wollen, dass der eingesetzte KEV-Franken die grösstmögliche Wirkung hat. Die grösste Wirkung wird dann erzielt, wenn möglichst viel Energie mit dem KEV-Franken produziert wird.
Alle drei Minderheiten betreffen irgendwo das Verhältnis zwischen der gesetzlichen Regelung und dem Markt. Unser Anliegen ist es, innerhalb der gesetzlichen Regelung möglichst viele Marktelemente einzubauen.
Ich bitte Sie daher, die von mir angeführten Minderheiten zu unterstützen.