Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-03-07
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Es geht in Artikel 18 um die Frage, wann eine Massnahme beendet wird. Bundesrat und Mehrheit der Kommission wollen die Aufsicht und die persönliche Betreuung als eigenständige Massnahmen mit der Mündigkeit beenden. Alle anderen Massnahmen sollen demgegenüber mit dem 22. Altersjahr enden.
Der Minderheitsantrag, der in der Kommission mit 8 zu 10 Stimmen nur knapp abgelehnt wurde, will alle Massnahmen generell mit dem 22. Altersjahr beenden. Er hat somit zum einen zum Ziel, alle Massnahmen gleich zu behandeln, und zum anderen ist er praxisbezogen. Wenn ein Jugendlicher eine Massnahme verordnet erhält, dann hat er ein Problem. Dieses Problem hört natürlich mit dem 18. Altersjahr nicht auf; es wird weitergehen. Deshalb macht es keinen Sinn zu sagen, die Massnahme sei beendet, nur weil der Jugendliche nun mündig ist. Die Betreuung Jugendlicher verhindert eben oft gerade, dass weiter gehende, meist teure Massnahmen ausgesprochen werden müssen. Es macht daher Sinn, dass die bisherige Betreuung weitergeht, bis sie eben keinen Sinn mehr macht, bis sie nicht mehr nötig ist. Diese Version ist auch ökonomischer, weil neu die Vormundschaftsbehörde zuständig wird, wenn der Jugendliche das 18. Altersjahr beendet hat. Diese muss sich neu mit diesem Fall beschäftigen, sie muss sich in das gesamte Dossier des Jugendlichen einarbeiten und dann via Vormundschaft die Massnahme neu anordnen. Es ist daher auch in diesem Sinne besser, die bisherige Massnahme weiterzuführen, bis sie nicht mehr nötig ist oder bis sie mit dem 22. Altersjahr beendet wird, wie dies bei allen anderen Massnahmen geregelt ist.
Den freiwilligen Verzicht eines Jugendlichen wird man nur in seltenen Fällen erhalten. Vielmehr wird er, wenn es nicht vom Gesetz her vorgeschrieben ist, natürlich den Weg des geringsten Widerstandes gehen.
Die Mehrheit der Kommission sagt, dass die Mündigkeit das Problem biete, dass die Eltern danach nicht mehr verpflichtet werden könnten, den Jugendlichen weiterzubetreuen. Dieses Argument erachte ich als sehr formalistisch und an der Realität vorbeigehend. Wenn eine Betreuung nötig ist, so darf es doch keine Rolle spielen, ob sie nun den Eltern oder einer Drittperson aufgebürdet wird. Weder ein Jugendanwalt noch eine Vormundschaftsbehörde wird die Betreuung durch Personen vornehmen lassen, die dies weder [PAGE 135] unterstützen noch wollen. Eltern bieten in der Regel die Garantie dafür, dass ihre Kinder auch nach der Mündigkeit weiterhin Kinder bleiben und sie die Verantwortung für deren Unterstützung in der Entwicklung weiter übernehmen.
Der Minderheitsantrag ist in diesem Sinne praxisgerecht. Er regelt den kontinuierlichen Weitergang der Betreuung des Jugendlichen, und er ist das einfachste Instrument, um ihn schlussendlich in gesicherte Bahnen zurückzuführen. Daneben ist er prozessökonomisch und wirtschaftlich sinnvoll.
Ich bitte Sie daher, die Minderheit zu unterstützen.