Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-03-02
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-03-02
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, zuerst einleitend zu sagen, wo wir stecken: in der Differenzbereinigung, zweieinhalb Jahre nachdem die Botschaft ans Parlament überwiesen worden ist. Somit sollten wir im Rahmen dieser Differenzbereinigung ein Ziel haben, nämlich dass sich die beiden Räte annähern, dass sie die Differenzen möglichst ausmerzen und nicht weitere schaffen oder bis in eine Schlussrunde, in eine Einigungskonferenz, x Differenzen austragen. Deshalb werde ich mich in diesem Block 1 grundsätzlich hinter die Mehrheit stellen, mit dem Ziel, dass wir so sehr viele Differenzen zum Ständerat bereinigen können. Der Ständerat hat ja generell ein etwas marktnäheres Modell beschlossen, wie der Bundesrat es auch hatte, ein marktnäheres Modell, das in der Konzeption ein paar Änderungen gegenüber der nationalrätlichen Version beinhaltet.
In Artikel 2 geht es um die "Richtwerte", wie Sie sagen möchten, für die erneuerbaren Energien. Der Richtwert basiert in den bundesrätlichen Berechnungen grundsätzlich auf den Energieperspektiven, auf den Potenzialen, wie wir sie in der Schweiz für erneuerbare Energien haben. Ein Potenzial, ein Richtwert, eine Möglichkeit bis 2030 sollte nicht ein Minimalziel sein, sondern ein anzustrebendes Ziel. Es darf ambitiös sein, soll aber gleichzeitig nicht unrealistisch sein. Die Energieperspektiven haben gezeigt, dass bis 2035 Richtwerte von 14 500 Gigawatt für erneuerbare Energien realistisch sind, und zwar nicht alleine unter Berücksichtigung der geförderten Menge erneuerbarer Energie, sondern selbstverständlich in Berücksichtigung der ganzen Produktion, die auf dem Markt - ohne KEV, ohne Subvention - erzeugt wird.
Der Ständerat basiert in seiner Konzeption, mit einer Neuberechnung 2013 des Fotovoltaik-Zubaus und der Auswirkungen der parlamentarischen Initiative 12.400, die den Richtwert nach unten korrigiert, vor allem auf der Energie, die staatlich gefördert wird, die von der KEV, vom System, das Sie später nochmals behandeln werden, abgedeckt ist. Der Bundesrat hält fest, dass darüber hinaus natürlich auch der Zubau der Energie einzuschliessen ist, der ohne Subvention erreicht wird, und hält deshalb mit der Mehrheit Ihrer Kommission am bisherigen Richtwert fest.
In Artikel 5 Absatz 3 geht es um das Subsidiaritätsprinzip: Es geht selbstverständlich darum, dass Bund, Kantone und Gemeinden mit der Wirtschaft in der ganzen Breite zusammenarbeiten, weil man diese Energiepolitik nur zusammen und mit einer kohärenten Strategie in die Zukunft führen kann. Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Mehrheit dieses Subsidiaritätsprinzip hier zu verankern. Es macht Sinn, dass man auch hier vor der Regulierung versucht, so weit wie möglich und notwendig freiwillige Massnahmen umzusetzen. Auch damit sind wir komplett einverstanden. Es ist Schweizer Politik, dass man versucht, ohne Regulierung sich grundsätzlich einig zu werden. Wenn das nicht geht, kommt halt dann eine staatliche Vorschrift.
Sehr umstritten ist Artikel 14, "Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien". Nochmals: Das ist ein sehr wichtiger Artikel, weil wir heute die Einzelfallprüfung und dann in der Regel nicht ein nationales Interesse, sondern Partikularinteressen haben. Das ist wichtig und wurde auch von Herrn Wasserfallen zu Recht betont. Wenn man die erneuerbaren Anlagen ausbauen will, betrifft das ab und zu auch ein BLN-Gebiet oder Bereiche, wo der Landschaftsschutz, der Gewässerschutz oder andere Bereiche betroffen sind. Deshalb ist es richtig, dass wir im Gesetz in Absatz 3 auch eine Orientierungshilfe für die anwendenden Behörden etablieren, die aufzeigt, wie man bei der Abwägung dieser Interessen vorgeht. Bei der Gesetzgebung ist es deshalb wichtig, dass wir hier dieses Interesse an Anlagen für die [PAGE 70] Produktion von Energie als grundsätzlich gleichrangig betrachten.
Jetzt haben wir hier die Mehrheit, die, wie auch der Ständerat, dieser bundesrätlichen Version folgt. Mir ist es natürlich hier auch wichtig, dass man eine Einigung hat. Wir haben lange darüber diskutiert, was der Unterschied zwischen "grundsätzlich gleichrangig" und "gleichrangig" ist. Ich glaube, der Unterschied ist nicht so gravierend. Das Wort "grundsätzlich" ist hier aber wichtig für die Ausgangslage bei der Interessenabwägung und bringt zum Ausdruck, dass man eben auch hier gleich lange Spiesse für Schutz und Nutzung hat und beides gleichwertig ist.
Das Wort "grundsätzlich" kann in der Auslegung im Einzelfall dazu führen, dass alle nationalen Interessen, das Interesse an der Realisierung und das nationale Interesse am Schutz, gleichrangig sind, dass das aber im Einzelfall eben betont wird. Dann muss man diese beiden gleichwertigen Interessen gegeneinander abwägen. Die rechtsanwendende Behörde erhält deshalb hier ein bisschen Spielraum im Einzelfall. Deshalb glauben wir nach wie vor - auch im Ständerat wurde das eingehend diskutiert -: Der Unterschied ist nicht riesig, aber es ist einer. Im Sinne der rechtsanwendenden Behörde sind wir hier der Meinung, dass Bundesrat und Ständerat mit dieser Verfeinerung einen praktikablen Weg zwischen den beiden gleichwertigen Interessen festgehalten haben.
Wo ich Sie bitte, die Palette der Unsicherheiten nicht zu erweitern, ist beim Antrag der Minderheit II (Grunder). Herr Grunder hat zu Recht die Landschaftsikonen angesprochen, da sind wir uns schnell einig. Aber was der "Kern des Schutzwertes" ist, das ist extrem schwierig zu definieren. Es ist so, dass das Bafu im Moment versucht, bei den BLN-Blättern das pro Schutzeinheit oder pro schützenswertes Gebiet, pro Biotop, pro Reservat ein bisschen festzulegen. Das ist im Moment Zukunftsmusik. Das kann dazu führen, dass wir irgendeinmal solche Kerne des Schutzwertes definieren können, mindestens von der Wissenschaft und Administration her. Aber das ist hier im Einzelfall relativ schwierig. Deshalb glauben wir, dass die Ausräumung der Differenz hier sinnvoll wäre.
In Artikel 17 Absatz 3 haben wir die Abnahme- und Vergütungspflicht. Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen. Wir haben in Artikel 17 Absatz 3 eine Konzeption, die der Ständerat noch verfeinert hat, welche die Mehrheit Ihrer Kommission übernimmt. Wir meinen, das entspricht in der Praxis den Kosten, die vermeidbar sein können, und der Beschaffung gleichwertiger Elektrizität, die hier dann zusätzlich im Einzelfall sinnvoll erscheint. Wir haben hier in Artikel 17 noch eine Lösung, welche den kleinen Produzenten die Möglichkeit der Veräusserung des von ihnen produzierten Stroms zu fairen Preisen garantieren soll. Der Bundesrat wird dieses Förderinstrumentarium mit Absatz 2 somit noch marktnäher ausgestalten können als heute, ohne die Bürokratie gegenüber den vielen kleinen Eigenstromerzeugern in belastender Art und Weise auszudehnen.
Die Fassung des Ständerates zu Absatz 3 stellt im Lichte der ganzen Entwicklung des Artikels unseres Erachtens einen gangbaren Kompromiss zwischen dem ursprünglich vom Nationalrat geforderten staatlich festgelegten Abnahmepreis und dem marktorientierten Modell des Bundesrates dar. Dieser Kompromiss orientiert sich am Status quo gemäss Energieverordnung und damit eben auch am Beschaffungsportfolio und an den Beschaffungskosten der Netzbetreiber. Diese Regelung würde im Sinne des Subsidiaritätsprinzips auch die Berechnung des Tarifs den Netzbetreibern überlassen. Auch das ist ein Marktansatz. Es ist unsinnig, dass der Staat, der Bundesrat solche Tarifberechnungen vornehmen müsste, und deshalb ist dieser Systemwechsel zurück zum marktorientierten Modell, wie ihn der Ständerat beschlossen hat, empfehlenswert.
Wir haben sodann in Artikel 19, wo es um die Teilnahme am Einspeiseprämiensystem geht, Differenzen bei den Absätzen 5 und 6. Ich bitte Sie auch hier um Unterstützung für die Mehrheit der Kommission. Absatz 5 Buchstabe a und in Verweis darauf Absatz 6 enthalten eine einheitliche Förderuntergrenze bei einer Leistung von 300 Kilowatt, und zwar sowohl für neue Anlagen, die Einspeiseprämien erhalten, als auch für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen mit Investitionsbeitrag. Das ist eine leichte Verschärfung der heutigen Praxis, wonach Kleinwasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 300 Kilowatt weniger stark gefördert werden als grössere Kraftwerke. Mit der einheitlichen Untergrenze von 300 Kilowatt würden Kleinstwasserkraftwerke, deren Produktionsmenge im Verhältnis zum Eingriff in Natur und Landschaft niedrig erscheint, künftig nicht mehr gefördert.
Auch hier geht es letztlich um die Balance zwischen Eingriffen in Natur und Landschaft, Anliegen des Gewässerschutzes einerseits und andererseits dem Interesse, Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energie bauen zu können. Man kann, wie das die Minderheit verlangt, natürlich 1 Megawatt als Untergrenze setzen. Das heisst dann aber, dass es weniger Möglichkeiten der Produktion aus Wasserkraft gibt. Viele kleinere Anlagen, von denen wir wissen, dass sie in Gemeinden in der Pipeline sind, würden dann nicht mehr gefördert; in der Regel könnten sie somit auch nicht realisiert werden, es sei denn, die Gemeinden oder die Kantone würden ein zusätzliches Förderinstrumentarium anlegen. Wir haben aufgrund der uns bekannten Projekte ausgerechnet, dass rund hundert Projekte auf der Warteliste der KEV bei einer Untergrenze von 1 Megawatt aus der Liste fallen würden. Diese rund hundert Projekte mit einer Jahresproduktion von rund 100 Gigawattstunden würden dann nicht mehr realisiert werden können. Hier muss sich auch die Linke ein bisschen überlegen, wie sie entscheidet. Wenn man den Richtwert hoch halten will - und das möchten Sie ja, wie der Bundesrat -, aber gleichzeitig hier die Möglichkeiten bei der Wasserkraft einschränkt, dann ist diese Balance nicht mehr gegeben. Ja, 100 Gigawattstunden sind eben nicht ganz nichts. Deshalb ist das ein gewisser Widerspruch.
Wir haben hier, glaube ich, mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit die Balance wie auch beim Mehrheitsantrag zu Artikel 2; da haben wir keine Differenz. Dann werden wir, glaube ich, das erreichen. Voilà.
Dann noch zu Artikel 23: Hier geht es um den Referenzmarktpreis. Das ist eine sehr wichtige Bestimmung. Hier geht es, wie wir meinen, vor allem um die Möglichkeit der Direktvermarktung, wo die Anlagenbetreiber motiviert sein müssen, den Referenzmarktpreis zu überbieten. Wir wollen das erreichen, indem sie ihre Produktion auf Zeiten ausrichten, in welchen der Markt eben mehr bezahlt, einen besseren Preis als den Referenzmarktpreis. Zusammen mit den Einspeiseprämien erzielen sie dann einen Erlös, der über dem Vergütungssatz liegt. Der Staat muss ein Interesse daran haben, dass sich hier ein Markt entwickeln kann und Anlagenbetreiber ein Interesse daran haben, Strom dann zu produzieren, wenn wir Bedarf haben. Die Produzenten können mit steuer- und regelbaren Anlagen ihren Beitrag leisten, natürlich auch immer mehr mit Energiespeichern. Wir meinen deshalb, die Lösung der Mehrheit bedeute auch hier wieder eine Differenz weniger zum Ständerat. Damit befinden wir uns auf dem richtigen Weg, zumal dann auch der Referenzmarktpreis für alle Technologien einheitlich wäre. Ein einheitlicher Referenzmarktpreis würde, so, wie es die Minderheit verlangt, die unterschiedlichen Einspeisemuster und Speichermöglichkeiten, die zu berücksichtigen sind, nicht differenziert behandeln.