Lexipedia

Vogler Karl · Nationalrat · 2016-03-03

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Namens der CVP-Fraktion ersuche ich Sie, bei Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 5 der jeweiligen Minderheit zu folgen.

Erinnern wir uns: Anlässlich der Debatte vom 17. Juni 2015 hat die Mehrheit dieses Rates noch klar Ja gesagt zu der jetzt nur noch von der Minderheit unterstützten Aufbewahrungsdauer von zwölf Monaten für Randdaten, der Aufbewahrungsdauer notabene, die damals vom Bundesrat vorgeschlagen und im Rat von der Frau Bundesrätin bzw. damals Frau Bundespräsidentin auch engagiert vertreten wurde. Frau Bundesrätin Sommaruga sagte damals: "Warum wollen wir diese Erhöhung von heute sechs auf neu zwölf Monate bei der Randdatenspeicherung? Weil die Erfahrung gezeigt hat, dass es bei der Ermittlung von Straftaten oft eine gewisse Zeit braucht! Damit diese Zeit auch vorhanden ist, zum Beispiel wenn es um Rechtshilfeersuchen, um komplexe Fälle geht, möchten wir eine [PAGE 133] Erhöhung" (AB 2015 N 1149) - notabene eine Erhöhung auf zwölf Monate. Weiter sagte sie dann bei der Detailberatung: "Sollten Sie trotzdem beschliessen, dass die Aufbewahrungsfrist für Randdaten verkürzt wird oder dass diese gar nicht mehr benutzt werden dürfen, müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie für die Strafverfolgung in verschiedenen Bereichen Erschwerungen einführen oder diese insgesamt sogar verunmöglichen. Gerade bei komplexen Kriminalfällen, und das ist in den Bereichen des organisierten Verbrechens oder des Terrorismus der Fall, sind diese Fristen von sechs Monaten heute häufig einfach zu kurz." (AB 2015 N 1160) So weit das, was die Frau Bundesrätin anlässlich der Debatte vom Juni 2015 gesagt hat.

Jetzt sagt man, es gebe unterschiedliche Diskussionen in verschiedenen europäischen Staaten zu dieser Aufbewahrungsdauer und es rege sich politischer Widerstand gegen das Gesetz. Man könne auch mit sechs Monaten leben; wichtig sei, dass das Gesetz möglichst rasch in Kraft trete, damit man beim Problem der verschlüsselten Kommunikation vorankomme. Da habe nicht nur ich, da hat die Politik als Gesamtes ein Glaubwürdigkeitsproblem! Wie soll man im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung von schweren Verbrechen nach aussen glaubhaft erklären, dass sechs Monate nun plötzlich ausreichend sind, wenn auch der Bundesrat bis vor Kurzem klar und deutlich für zwölf Monate eingetreten ist? Entsprechend wäre es absolut falsch, jetzt einfach zu sagen, wir wollten ein Referendum abwenden und verzichteten darum auf einen wichtigen Punkt in dieser Vorlage.

Die Ausgangslage hat sich nämlich überhaupt nicht geändert - es gibt keinen einzigen sachlichen Grund, die Aufbewahrungsdauer plötzlich um die Hälfte zu verkürzen. Dafür spricht einzig politischer Opportunismus, und diesem sollten wir nicht verfallen. Ich bin überzeugt, eine allfällige Referendumsabstimmung ist zu gewinnen, wenn mit überzeugenden Argumenten auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Aufbewahrungsdauer von zwölf Monaten verwiesen werden kann. Diese Notwendigkeit ist im Hinblick auf eine wirksame Aufklärung und Bekämpfung schwerer Verbrechen gegeben. Weichen wir von der notwendigen Dauer ab, hat die Politik, ich habe es gesagt, ein Glaubwürdigkeitsproblem.

Namens der CVP-Fraktion ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Das gilt auch betreffend Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 - es geht hier letztendlich um die gleichen Fragen.

Vogler Karl · Nationalrat · 2016-03-03 | Lexipedia | Lexipedia