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Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · 2016-03-03

Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-03-03

Wortprotokoll

Mit der Minderheit fordere ich eine zwölfmonatige Aufbewahrungszeit für die Randdaten des Post- und Fernmeldeverkehrs. In den Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates waren nach der Beratung die meisten Parlamentarier für zwölf Monate und folgten damit den Empfehlungen des Bundesrates und der Strafverfolgungsbehörden, dies zugunsten der Sicherheit in unserem Land. Dann kam ganz unerwartet ein Rückkommensantrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, obwohl keine neuen Fakten bekanntgeworden waren und es keine neuen Begründungen dafür gab, warum sechs Monate ausreichend sein sollten. Daher ist die Minderheit nach wie vor für eine zwölfmonatige Aufbewahrungsfrist.

Bei den hier relevanten Delikten geht es vorwiegend um grenzüberschreitende Kriminalität. Wir sprechen also von schweren Delikten und nicht von Bagatelldelikten. Da die Strafverfolgungsbehörden mit zeitlicher Verzögerung von einem Delikt erfahren und da nochmals Zeit vergeht, bis ein Verfahren eröffnet wird, ist es wichtig, dass die Daten zwölf Monate lang gespeichert werden. Diese Frist von zwölf Monaten ist für die Verfolgung von schweren Delikten entscheidend. Nur so ist eine wirksame Strafverfolgung möglich.

Auch bei der Forderung nach einer zwölfmonatigen Aufbewahrungszeit wird nach den Prinzipien der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit so wenig wie möglich in die Grundrechte eingegriffen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen glaubhaft darlegen, dass für die Aufklärung des Deliktes die Notwendigkeit einer allfälligen Überwachung oder Abhörung gegeben ist. Zudem muss ein Gesuch an den Provider gestellt werden, und die Einwilligung der Staatsanwaltschaft muss vorliegen. Erst dann können die Daten herausgegeben werden.

Es ist also sicher nicht so, dass jeder Polizist Zugang zu diesen Daten hätte. Auch haben die Strafverfolgungsbehörden weder die finanziellen noch die personellen Ressourcen, um irgendwelchen Kleinkriminellen nachzuspionieren.

Ich habe hier noch einen interessanten Vergleich: Gemäss Artikel 958f des Obligationenrechts muss eine Firma ihre Geschäftsbücher und Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahren. Bei dem zur Diskussion stehenden Gesetz geht es aber um schwere Straftaten, und unser Ziel muss es sein, diese aufzuklären. Dazu brauchen wir eine Aufbewahrungsfrist von zwölf Monaten.

Ich bitte Sie, dem Antrag meiner Minderheit - zwölf Monate Aufbewahrungsfrist für Randdaten - zuzustimmen.

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