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Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-03

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Das Vorsteuerabzugsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die subjektive Steuerpflicht besteht. Somit liegt es im Interesse der Unternehmen, bei der Mehrwertsteuer freiwillig in die Steuerpflicht einzutreten. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er die subjektive Steuerpflicht von der Unternehmenseigenschaft und nicht mehr wie im alten Recht vom Erreichen einer Umsatzgrenze abhängig gemacht hat und indem er für die Kleinunternehmen eine Befreiung bei geringen Umsätzen geschaffen hat, auf die verzichtet werden kann.

Der heute bestehende Artikel 14 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes stellt eine verfahrensrechtliche Einschränkung dieses materiell-rechtlichen Prinzips dar, weshalb die Mehrheit der WAK-SR der Auffassung ist, dass diese Regelung aufgehoben werden soll. Nach Auffassung der Mehrheit und des Konsultativgremiums für die Mehrwertsteuer wird mit diesem Antrag keine zusätzliche Steueroptimierungsmöglichkeit geschaffen. Es ist die Zielsetzung des Gesetzes, dass im unternehmerischen Bereich keine Mehrwertsteuer anfällt. Wenn Artikel 14 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes wie beantragt aufgehoben wird, entfällt bloss die Einschränkung, dass dieses grundsätzliche Recht erst im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann.

Wenn sich ein Unternehmen erst nachträglich entscheidet, eine Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, die ihm das Gesetz schon zu einem früheren Zeitpunkt geboten hätte, erwächst ihm betriebswirtschaftlich auch ein gewisser Nachteil. Bis zum Stellen des Antrages hat das Unternehmen, das die Vorsteuern nicht abziehen konnte, die Mehrwertsteuer bezahlt und finanziert. Hätte es den Antrag im Voraus gestellt, wären diese Finanzierungskosten weggefallen. Dazu kommt, dass es ihm in aller Regel auch nicht möglich sein wird, die neu aufgrund der Steuerpflicht geschuldete Mehrwertsteuer rückwirkend auf seine Abnehmer zu überwälzen. Eine steuerpflichtige Person wird eine rückwirkende Unterstellung also nicht leichthin wählen.

Die Mehrheit beantragt Ihnen deshalb, diese Änderung vorzunehmen.