Schmid Samuel · Bundesrat · 2002-03-11
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2002-03-11
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat am 7. Dezember des letzten Jahres auf Antrag des VBS und des EJPD einen Assistenzdienst zum Schutz ausländischer Vertretungen beschlossen, dies aufgrund der Gesuche der Kantone Bern und Genf im Nachgang zu den tragischen Ereignissen vom 11. September und gestützt auf die Kompetenz, die ihm im Militärgesetz übertragen wird. Die Ausgangslage ist in der Botschaft vom 13. Februar 2002 detailliert dargelegt. Es geht hauptsächlich darum, die Sicherheit von besonders gefährdeten Objekten zu garantieren. Da der Einsatz länger als drei Wochen dauert, muss er gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes von der Bundesversammlung in der nächsten Session genehmigt werden. In diesem Fall erfolgt also die Genehmigung in der laufenden Session. Hierzu drei Bemerkungen:
1. Zur Dauer des Einsatzes: Ursprünglich hatte der Bundesrat keine Befristung des Armee-Einsatzes festgelegt, da die Entwicklung der Lage tatsächlich schwierig zu beurteilen war - und auch ist. Am 13. Februar dieses Jahres haben wir uns jedoch für eine Verlängerung des Einsatzes bis längstens 30. Juni des nächsten Jahres entschieden. Es geht darum, mit dieser Befristung deutlich zu machen, dass es ein subsidiärer Einsatz der Armee und keine dauerhafte Lösung sein sollte. Es kann, mit anderen Worten, nicht Aufgabe des Bundesrates sein, in Bezug auf diese an sich vorgesehene Vorgabe - dass es keine Daueraufgabe ist - die Ausnahme zum perpetuierten Einsatz zu machen. Eine Einsatzdauer von 18 Monaten scheint uns der heutigen Lage zu entsprechen. Es obliegt Ihnen als Parlament, über den Minderheitsantrag, der eine Verlängerung dieses Einsatzes will, zu entscheiden. Die Haltung des Bundesrates in diesem Punkt ist aufgrund der Gegebenheiten eigentlich klar.
2. Zum Einsatz der Angehörigen der Armee: Seit dem 17. Dezember, also kurz vor Weihnachten, sind bis zu 200 Angehörige der Armee in Bern eingesetzt worden. Um eine lage- und zeitgerechte Anpassung des Dispositivs zu ermöglichen, hat der Bundesrat den Generalstabschef ermächtigt, maximal bis 500 zusätzliche Angehörige der Armee einzusetzen, dies aufgrund von Gesuchen der Kantone und in Absprache mit dem Bundesamt für Polizei.
Bis jetzt ist eine solche Erweiterung nicht nötig geworden. Zum Einsatz selber kann ich betonen, dass er als sehr wertvoll eingeschätzt wird und dass die Armee hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der Polizei leistet. Erstmals wurden in einem so genannten Pilotversuch auch Durchdiener eingesetzt, nachdem die Ausbildung dieser Durchdienerschule Mitte Dezember 2001 einen entsprechenden Einsatz erlaubte. Wir werden den Einsatz der Durchdiener kritisch beurteilen und, wo nötig, auch Kurskorrekturen vornehmen. Seit dem 31. Januar 2002 werden auch WK-Verbände eingesetzt. Diese sind aber regelmässig abzulösen. So sehen wir für die Zukunft einen alternierenden Einsatz zwischen WK-Truppen und Durchdienern vor.
3. Zu den rechtlichen Aspekten: Die neue Bundesverfassung beschränkt die Einsatzkompetenz der Bundesversammlung auf den Aktivdienst. Der Bundesrat ist, wie bereits erwähnt, nach dem Militärgesetz für den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zuständig. Er legt die Rahmenbedingungen des Einsatzes fest. Die Kompetenz der Bundesversammlung beschränkt sich auf die Genehmigung dieses Assistenzdienstes. Im Friedensförderungsdienst sind die Zuständigkeiten gleich geregelt wie im Assistenzdienst. Dementsprechend sind die Botschaft vom 12. September 2001 und der [PAGE 170] Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR analog zur jetzigen Beschlussfassung und zum jetzigen Entwurf formuliert. Wir sind der Auffassung, dass diese Systematik auch inskünftig eingehalten werden soll.
Der zu genehmigende Einsatz soll auch einen Beitrag zu den von der Armee in Bezug auf die innere Sicherheit zu erwartenden Leistungen und damit zum Projekt Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit der Schweiz (Usis) erbringen. Dazu kann ich nur wiederholen, wie es verschiedentlich jetzt auch ausgeführt worden ist, dass die Armee derartige Einsätze nicht sucht, aber dass sie, gestützt auf die Verfassung, bereit zu sein hat, nötigenfalls subsidiär - und nur subsidiär! - für die öffentlichen Organe zur Verfügung zu stehen.
Rein qualitativ mache ich doch den Hinweis, dass der Truppeneinsatz den Anforderungen, die an diese Aufgabe geknüpft sind, durchaus zu genügen vermag. Immerhin geht es immer um eine Kooperation, es geht immer um einen subsidiären Einsatz, es geht also immer auch darum, dass die zivilen Behörden und damit die Polizei die Hauptverantwortung wahrnehmen. Aber dort, wo die Armee zum Einsatz kommt, ist sie einerseits verpflichtet, einen genügenden Ausbildungsstand anzubieten, und andererseits sind auch die einsetzenden Organe verpflichtet, den Auftrag diesem Potenzial anzupassen.
Ein Wort zum Projekt Usis: Es geht hier um ein ausserordentlich schwieriges Projekt. Das Projekt ist aber auf Kurs, und es befindet sich innerhalb der gesetzten und dem Parlament bekannten Behandlungslimiten. Selbst wenn Usis einmal diskutiert sein wird, wird das nichts daran ändern, dass immer dann, wenn zivile Mittel ausgeschöpft sind, die Armee subsidiär zur Hilfeleistung verpflichtet sein wird. Letztlich werden die Diskussionen um Usis und ganz konkret die Bestandeszahlen der kantonalen Verbände, gemessen an den zu lösenden Aufgaben, die Limiten dafür bestimmen, wann, wie und wo die Armee zum Einsatz kommt.
Im Rahmen des Projektes "Armee XXI" wird die Bereitschaft der Armee in diesem Bereich, wie es hier ebenfalls gefordert worden ist, insoweit erhöht, als wir eine flexibilisierte Einsatzmöglichkeit schaffen: Das System der Durchdiener - Sie werden über die Anzahl der dafür zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden haben - garantiert eine gewisse Grundbereitschaft, immer nur subsidiär. Zusätzlich könnte ein Teil des Festungswachtkorps - jener Teil, der schon heute im Sicherheitsbereich zum Einsatz kommt - im Rahmen von Militärpolizeiformationen ebenfalls subsidiär zur Verfügung gestellt werden, wenn das gefordert würde. Die Handlungsfreiheit des Bundes wird dadurch erhöht. Wieweit auch die Einsatzschwelle verändert wird, ist eine Diskussion, die im Rahmen von Usis zu führen sein wird.
Eine Bemerkung noch zur Frage von Herrn Cuche, der ja die Grundsatzfrage des Beschlusses hier zum Anlass nahm, um generell über Sicherheitspolitik zu diskutieren oder eine Idee vorzutragen, wie und inwieweit der Bund in Bezug auf die Eskalation dieser Gefährdung tätig sein könnte. Hier nur kurz, weil es nicht unmittelbar zu dieser Vorlage gehört:
Ich verweise darauf, dass der Bundesrat die Thematik der Eskalation verschiedentlich angesprochen hat, dass sich der Bundesrat verschiedentlich, direkt oder indirekt, in Bezug auf diese Entwicklung hat vernehmen lassen. Allein, wir müssen uns auch bewusst sein, dass die Schweiz den Gang der Weltgeschichte nur tangential zu beeinflussen vermag und dass es deshalb guter schweizerischer Tradition entspricht, durch eine entsprechende Bereitschaft und Vorbereitung unserer Sicherheitsmittel, unter anderem der Armee, gegen derartige Entwicklungen gewappnet zu sein. Auch hier sind wir daran, unsere Systeme zu perfektionieren, zu verbessern, um auch hier die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit zu verbessern, ohne damit die politische Dimension aus den Augen zu verlieren.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten. Wieweit Sie der Minderheit in Bezug auf eine Verlängerung folgen, das überlasse ich Ihnen. Vonseiten des Bundesrates ist es - aus den hier geäusserten grundsätzlichen Überlegungen - nicht erforderlich.