Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-03
Wortprotokoll
Mit der Schaffung des DNA-Profil-Gesetzes hat der Gesetzgeber vor rund elf Jahren strafprozessual Neuland betreten. Das Instrument des DNA-Profils ist inzwischen aus der modernen Forensik aber nicht mehr wegzudenken, es ist eine klare Erfolgsgeschichte. Als aktuelles Beispiel kann das Strafverfahren gegen jenen Mann genannt werden, der vor ein paar Jahren einen Sprengstoffanschlag auf die Reitschule in Bern versucht haben soll - der Fall wird ja momentan vor dem Bundesstrafgericht verhandelt. Für die Ermittlungsbehörden war das am Sprengkörper sichergestellte DNA-Profil ein wichtiges Indiz bei der Zuweisung der mutmasslichen Täterschaft.
Nun zum unmittelbaren Anliegen dieses Postulates: Das geltende DNA-Profil-Gesetz legt für die DNA-Profile von Personen für unterschiedliche Löschereignisse jeweils differenzierte Löschfristen fest. Es wägt dabei für jedes einzelne Löschereignis die Interessen der Strafverfolgung nach möglichst langen Fristen gegenüber dem Interesse der betroffenen Person nach rascher Löschung der Einträge ab. Diese Regelung ist in ihrer Umsetzung anspruchsvoll. Das Gesetz sieht nicht nur rund fünfzehn unterschiedliche Löschfristen vor, mit denen ein einzelnes Profil verbunden sein kann, diese Löschfristen sind dann auch noch dynamisch. Die Löschfrist eines einzelnen Profils kann also nicht im Zeitpunkt der Speicherung des Profils im Informationssystem fix festgelegt werden. Die Frist ist vielmehr über die ganze Dauer der Speicherung kontinuierlich an neueintretende Löschereignisse anzupassen.
Ich gebe Ihnen gerne ein Beispiel. Gegenüber der Person besteht ein konkreter Tatverdacht. Es wird von ihr deshalb ein DNA-Profil erstellt. Das Profil wird zu diesem Zeitpunkt mit der generellen Löschfrist von 30 Jahren versehen. In erster Instanz wird Herr vom Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Daraus ergibt sich für das Profil eine neue Löschfrist: Datum des Ablaufs der Probezeit plus fünf Jahre. Herr wird dann aber rückfällig. Die bedingte Strafe wird vom Gericht widerrufen, ab Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe gilt jetzt eine neue Löschfrist von 22 Jahren usw. Dies geht so weiter, bis dann die definitive Löschung eintritt. Es kommt noch hinzu, dass auf kantonaler Ebene eine Mehrzahl von Behörden am Prozess beteiligt ist, das heisst die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, der Strafvollzug; sie alle können Entscheide fällen, die auf die Löschfrist einen Einfluss haben. Folglich müssen sie alle lückenlos in das Löschverfahren eingebunden sein.
Verschiedene administrative Massnahmen sorgen dafür, dass die verantwortlichen Behörden bestmöglich über den Stand ihrer Profile und den Eintritt von Löschereignissen informiert sind. Ich denke dabei vor allem an die schweizweite elektronische Kommunikationsplattform und an die zentralen Löschkoordinationsstellen, die jeder Kanton eingerichtet hat. Dank dieser Massnahmen kann gesagt werden, dass die administrativen Prozesse zur Umsetzung der Löschregelung generell jetzt gut eingespielt sind. Uns sagen aber die Praktiker in den Kantonen, dass die geltende Löschregelung administrativ aufwendig ist. Anlässlich des Hearings, das Ihre vorberatende Kommission im vergangenen Januar durchgeführt hat, wurde das auch bestätigt.
Der Bundesrat beurteilt es seinerseits als sinnvoll, heute, also jetzt etwa elf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, dessen Löschregelung im Rahmen eines Berichtes zu evaluieren und auch allfällige Optimierungen zu prüfen. Mit einer Vereinfachung der Löschregelung liesse sich der erhebliche Verwaltungsaufwand, vor allem seitens der Kantone, reduzieren. Ebenso würde sich das Risiko verringern, dass ein einzelnes Profil sozusagen durch die Maschen der Löschregelung fällt. Das ist einerseits der betroffenen Person geschuldet. Sie hat den Anspruch, dass ihre Daten gelöscht werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits wäre mit einem einfacheren und damit auch weniger fehleranfälligen Löschverfahren auch der Strafverfolgung gedient. Denn sie ist darauf angewiesen, dass Treffer auf Profile vermieden werden, die dann nicht verwertbar sind, weil das Profil schon längst aus dem Informationssystem hätte gelöscht werden sollen.
Der Bundesrat unterstützt deshalb das Anliegen Ihrer vorberatenden Kommission. Wir unterstützen auch das Postulat und beantragen Ihnen ebenfalls Annahme des Postulates.