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Noser Ruedi · Ständerat · 2016-03-03

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat jetzt schon sehr viele Dinge gesagt, sodass ich mich vermutlich etwas kürzer fassen kann. Aber ich möchte Sie jetzt wirklich auch bitten, hier dem Minderheitsantrag zu einer Mehrheit zu verhelfen. Damit würden Sie erstens eine Differenz zum nationalrätlichen Beschluss schaffen, sodass die Diskussion im Nationalrat nochmals aufgenommen werden könnte; die Aussagen des Herrn Bundesrates sind ja in unserer Kommission gemacht worden. Zweitens bin ich auch überzeugt, dass mein Antrag der steuersystematisch logische ist, was ich noch zu begründen versuchen werde.

Lassen Sie mich aber noch kurz an die Debatte von gestern anknüpfen. Gestern ist hier im Rat deutlich gesagt worden, dass wir uns nicht um 7 Millionen Franken Aufwand für Statistiken, sondern vielmehr um die Mehrwertsteuerausgaben und die entsprechenden Kosten kümmern sollten. 350 000 Unternehmen sind belastet durch die Mehrwertsteuer, was einen Verwaltungsaufwand von 1,76 Milliarden Franken generiert. Das ist der grösste von den 15 Bereichen, die man diskutiert hat. Wohlverstanden, das ist der Aufwand, der sich ergibt, nachdem wir 2010 eine Reform durchgeführt haben.

Mit diesem Antrag haben Sie die gute Gelegenheit, Unsicherheiten, die in der Geschäftswelt einfach herrschen, aus dem Weg zu schaffen. Es ist doch eigentlich offensichtlich, dass etwas, das bei der Gewinnsteuer oder bei den Sozialversicherungen harmonisiert und/oder akzeptiert ist, immer auch bei der Mehrwertsteuer gelten sollte, es sei denn, es gibt wirklich zwingende Gründe, die dagegen sprechen würden. Damit spart der Steuerpflichtige nicht nur Bürokratiekosten, sondern wir erhöhen auch die Rechtssicherheit. Das ist entscheidend für die Wirtschaft. Wir dürfen das Koordinationsproblem von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht auf Kosten der Steuerpflichtigen lösen.

Ich möchte Ihnen anhand von zwei, drei Beispielen zeigen, worum es hier eigentlich geht. Das erste Beispiel betrifft eine Selbstverständlichkeit: Dem steuerpflichtigen Unternehmer soll das Recht auf Abzug von Mehrwertsteuern auf Investitionen und Aufwänden, das Vorsteuerabzugsrecht, generell zustehen. Der Steuerpflichtige soll nicht zuerst beweisen müssen, dass mit dem Aufwand und der Investition tatsächlich steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Das ist zwar schon heute geltendes Recht - der Bundesrat hat denn in der Kommission auch gesagt, dass auch er dafür sei -, doch in der Praxis ist das eben teilweise nicht so umgesetzt. Ich möchte zwei, drei Beispiele nennen: Start-ups, die zum Teil sehr hohe Investitionen haben, aber zwischenzeitlich keine Umsätze generieren, stehen vor der Schwierigkeit zu beweisen, dass sie in drei oder vier Jahren Umsätze haben werden. Das ist zum Teil noch schwierig. Den Vorsteuerabzug müssen sie aber machen können. Dasselbe gilt für die gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von Unternehmen; es ist ja schwierig zu sagen, ob aus einem Forschungs- und Entwicklungsaufwand tatsächlich ein Produkt und ein Umsatz entstehen oder ob es sich um ein eher esoterisches Forschungsprojekt handelt. Auf Kantons- und Gemeindeebene ist dieser Abzug akzeptiert, sodass es möglich sein sollte, ihn auch bei der Mehrwertsteuer zu machen.

Das Gesetz wird mit dem vorliegenden Minderheitsantrag präzisiert. Es wird konsistenter und logischer. Schauen Sie einmal Artikel 10 zur subjektiven Steuerpflicht an: Dort wird klar definiert, dass auf das Unternehmen abgestellt steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Das Unternehmen wird in Artikel 10 auch definiert. Genau an diese subjektive Steuerpflicht soll das Vorsteuerabzugsrecht anknüpfen. Wenn man jetzt hier mit der "unternehmerischen Tätigkeit" einen zusätzlichen Begriff hineinbringt, dann schafft man ein unnötiges Hilfskonstrukt, das dann die Gerichte beschäftigt. Der Kommissionssprecher hat gesagt, dass daraus x Gerichtsfälle entstehen, weil es eben Abgrenzungsprobleme gibt. In Artikel 10 haben wir eine klare Definition, und hier würden wir eine weitere Definition einführen.

Bei der Ausnahme vom Vorsteuerabzug gibt es klare Regeln. Bei Artikel 29 haben wir die Vorsteuerkorrektur bei den Steuerausnahmen und bei Artikel 33 die Vorsteuerkürzung bei den Subventionen und dergleichen. Diese Ausnahmen sind eigentlich systemwidrig und verursachen ebenfalls sehr hohe Regulierungskosten. Es ist klar, dass wir diese nicht abschaffen können - wir haben ja eine endlose Diskussion über den Einheitssatz geführt -, diese Ausnahmen sind aber systemwidrig und führen zu sehr hohen Regulierungskosten. Jetzt wollen Sie diese systemwidrigen Ausnahmen noch mit einem Zusatz versehen, der an die unternehmerische Tätigkeit anknüpft, der nochmals nicht zu definieren ist.

Bitte helfen Sie hier mit, die Minderheit zur Mehrheit zu machen. Sie folgen damit dem flammenden Votum von Herrn Bundesrat Berset von gestern, wonach wir am richtigen Ort endlich administrative Aufwände sparen sollen.