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Zanetti Roberto · Ständerat · 2016-03-03

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Ich kann meinem Vorredner in allen Teilen Recht geben, diese rechtsstaatlichen Grundsätze sind in Artikel 104 Absatz 4 geregelt, denen wird dort nachgelebt. Dann gibt es aber im menschlichen Leben ein paar Spezialfälle, bei denen man sagen muss: Den Beschuldigten zu informieren, damit höhlt sich der Rechtsstaat von innen her aus. Ich spreche nur von diesen Spezialfällen. Der Grundsatz, dass informiert werden muss, ist in Artikel 104 Absatz 4 absolut glasklar geregelt. In diesem Sinne unterstütze ich meinen Vorredner, ich spreche von den Spezialfällen, er spricht von den allgemeinen Fällen, das ist die einzige inhaltliche Differenz.

Ich bitte Sie deshalb noch einmal, mit der Minderheit zu stimmen. [PAGE 73]