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Engler Stefan · Ständerat · 2016-03-08

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-03-08

Wortprotokoll

Wir sprechen über die Differenzbereinigung des Ordnungsbussengesetzes. Der Nationalrat hat die vom Ständerat beschlossene Fassung weitestgehend übernommen und lediglich in einem Punkt redaktionell angepasst und damit aber auch eine gewünschte Klärung geschaffen. Es handelt sich dabei um Artikel 6 Absätze 1 und 5. Demnach muss ein Täter, damit das Ordnungsbussenverfahren angewendet werden kann, nicht zwingend in flagranti, also bei der Tatbegehung, ertappt worden sein. Es genügt, wenn er identifizierbar ist. Das ist beispielsweise in einer Vielzahl von ausländerrechtlichen Verfahren, bei Verletzung von Anmeldepflichten nach einer Einreise, aber auch nach einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons von Relevanz. Dass solche Übertretungen auch im Bagatellbereich, im Massengeschäftsbereich, im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens geahndet werden können sollen, liegt aber auf der Hand. Der Nationalrat [PAGE 121] hat mit einer klareren Formulierung hier auch ganz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Identifizierbarkeit des Täters die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens sein soll.

Die Kommission für Rechtsfragen hat heute Morgen auch diese Differenz beraten und ist einstimmig zum Schluss gekommen, sich dem Nationalrat anzuschliessen, womit alle Differenzen beseitigt sind.

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