Ritter Markus · Nationalrat · 2016-03-08
Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-03-08
Wortprotokoll
Bei Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b unterstützt die CVP-Fraktion die Mehrheit. Quellensteuerpflichtige, die zusätzliche Abzüge geltend machen möchten, haben dazu eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Bei einer falschen Tarifanwendung besteht eine Frist von fünf Jahren für eine Anfechtung. Diese Fristen sollen harmonisiert werden und generell bis am 31. März des Folgejahres gewährt werden. Deshalb ist es wichtig, dass dem Quellensteuerpflichtigen jährlich durch den Schuldner eine Zusammenstellung über den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif auszustellen ist. Aufgrund dieser Information können in der Folge fristgerecht die Rechtsmittel ergriffen werden. Der Antrag der Mehrheit ist deshalb steuersystematisch richtig und an dieser Stelle auch wichtig.
Bei Artikel 88 Absatz 3 wird die CVP-Fraktion ebenfalls der Mehrheit folgen. Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Minderheit sehen neu vor, dass, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung eine juristische Person ist, subsidiär auch die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch haften. Damit würde eine neue verschuldensunabhängige Haftung für Steuern eingeführt, die gar nicht die Einkommen der vorgenannten Personen betrifft, sondern das private Einkommen ihrer Arbeitnehmenden. Dies ist nicht sachgerecht. Die CVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 88 Absatz 3 daher die Mehrheit.
Wir haben uns in der Kommission, Sie haben es gesehen, ohne Minderheit dafür ausgesprochen, neu über die ganze Schweiz den Abzug bzw. die Bezugsprovision zu harmonisieren und 2 Prozent vorzusehen. Heute haben wir sehr unterschiedliche Bezugsprovisionen in den Kantonen, nämlich von 1 bis 4 Prozent, die den Schuldnern eben auch gewährt werden. Wir haben zu Artikel 88 Absatz 4 einen Einzelantrag Regazzi vorliegen, der die Bezugsprovision auf höchstens 2 Prozent begrenzen würde. Es wäre eine gewisse kantonale Flexibilität damit möglich. Auf der anderen Seite wäre mit diesem Antrag aber auch keine Harmonisierung durchgeführt .
In diesem Sinne mache ich Ihnen beliebt, hier dem Einzelantrag Regazzi zu folgen und entsprechend mit der Zustimmung den Kantonen die Kompetenz zu gewähren, zwischen 1 und 2 Prozent wählen zu können.