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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2016-03-09

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-03-09

Wortprotokoll

Dieser Artikel ist in unserem Rat in der vergangenen Wintersession an der Sitzung vom 3. Dezember eingehend und ausführlich diskutiert worden. Darum beschränke ich mich auf folgende drei Punkte:

1. Mit Blick auf Absatz 1 der ständerätlichen Fassung kommt klar zum Ausdruck, dass das Begehren nicht generell den Bauten und Anlagen mit öffentlicher Finanzierung gilt, sondern lediglich den Bauten und Anlagen des Bundes. In Absatz 1 wird zudem geklärt, dass der Bund bei eigenen Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz, soweit geeignet, fördern soll - dies auch im Sinne von Artikel 34a -, und zwar bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb. Der Bund legiferiert also für sich. Die Bauten unter kantonaler Federführung sind nicht betroffen, selbst wenn sie Bundesgelder brauchen, auch nicht jene auf kommunaler Ebene.

2. Die Formulierung ist nicht ganz neu, denn der Bundesrat hatte sie seinerseits bereits im Jahr 2007, im Entwurf zur Revision des Waldgesetzes, Geschäft 07.033, so aufgenommen.

3. Wir erreichen mit dieser Formulierung, wie bereits bei Artikel 34a ausgeführt, dass die Problematik des Nichtdiskriminierungsgebotes gemäss WTO-Recht nicht tangiert wird.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen beantrage ich Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, bei Artikel 34b an der Fassung unseres Rates festzuhalten.

Zum Einzelantrag Ettlin Erich werde ich mich nachher noch äussern.