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Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-09

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-09

Wortprotokoll

Mit dieser Kommissionsmotion sollen erstens die gesetzlichen Normen im Raumplanungsrecht für Bauten ausserhalb der Bauzone so angepasst werden, dass ein Hotelbetrieb oder ein strukturierter Beherbergungsbetrieb entsprechend den heutigen Anforderungen nach einem Umbau oder einem Wiederaufbau wesentlich erweitert werden kann. Zweitens soll zudem in Einzelfällen ausserhalb der Bauzone für Tourismusgebiete eine Ausnahmebewilligung zur Änderung des Zwecks sowie zur Erweiterung der Bauten und Anlagen erteilt werden können.

Wie wir alle wissen, steht der Tourismus in den Alpen - ohne jetzt auf die Frankenstärke oder die Zweitwohnungs-Initiative einzugehen - vor grossen Herausforderungen, welche Anpassungen des bestehenden touristischen Angebotes notwendig machen. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone hat im August 2014 im Zusammenhang mit der Situation der peripheren Gebiete einen Bericht zur räumlichen Strategie der alpin geprägten ländlichen Räume erarbeiten lassen. Dort wird in Ziffer 5.1.3.2 das Thema Hotelbauten ausserhalb der Bauzone angesprochen. Dieser Bericht wurde in Zusammenarbeit mit den Kantonsplanern der Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis sowie mit dem Generalsekretariat der Regierungskonferenz der Gebirgskantone vorbereitet.

Die heutige Praxis ist dadurch geprägt, dass das Raumplanungsgesetz bisher vom Bundesgericht so interpretiert worden ist, dass ein Hotelbau bzw. ein strukturierter Beherbergungsbetrieb zumindest bis heute nicht als standortgebunden anerkannt wird. Damit ist es unmöglich, solche Betriebe ausserhalb der Bauzone substanziell auszubauen und neue Beherbergungsprojekte an solchen schon bebauten Standorten zu realisieren. In der Praxis zeigt sich, dass bestehende Betriebe eben ausserhalb der Bauzonen aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis nicht ausgebaut werden können. Gemäss Verordnung werden zwar gewisse Ausnahmen für Erweiterungen bestehender Betriebe in sehr eingeschränktem Sinn vorgesehen. Diese in der Raumplanungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen schöpfen aber mindestens nach meiner persönlichen Meinung den möglichen gesetzgeberischen Spielraum nicht aus, da die Ausnahmen heute eher auf landwirtschaftliche Bauten ausgerichtet sind - ohne jetzt auf die Maiensässe und Rustici im Tessin einzugehen - und weniger auf touristische Betriebe.

Der Bundesrat kann dabei allenfalls schon mit einer Verordnungsänderung den notwendigen Spielraum schaffen, damit sich die Situation in diesem Bereich verbessert. Es ist auch ein Bedürfnis der Kommission, darauf hinzuweisen, dass ihr Anliegen auch durch eine Verordnungsänderung erfüllt werden könnte und die Kommission also nicht unbedingt eine gesetzgeberische Änderung im Raumplanungsgesetz wünscht, sofern dem Anliegen schon auf Verordnungsstufe entsprochen werden könnte. [PAGE 135]

Aus der Praxis sind mir persönlich verschiedene Projekte bekannt - ich kann sie Ihnen auch vorlegen -, die noch nicht lanciert werden können, bevor eben nicht die Möglichkeiten auf gesetzlicher Ebene dafür geschaffen werden, dass diese Projekte überhaupt angegangen werden können.

Aus Sicht der Tourismusgebiete wäre es auch in der Abwägung, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt, ein positives Signal, wenn man hier eine Lockerung vorsehen würde, ohne eben die grundsätzlichen raumplanungsrechtlichen Grundsätze über Bord zu werfen.

Ich möchte Ihnen im Sinne der Kommission beliebt machen, diese Motion anzunehmen. Auch der Bundesrat beantragt die Annahme, und sofern die Anliegen der Kommission auch auf der Verordnungsebene umgesetzt werden könnten, würde dies der Intention der Kommission entsprechen, ohne dass eine grundsätzliche Diskussion zu einer Änderung des Raumplanungsgesetzes angestossen werden müsste. Das will eigentlich die Kommission einstimmig.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.