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AB 196179

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-09

Wortprotokoll

Es gibt keinen grundlegend neuen Ansatz zur Versorgungssicherheit. Die bewährten Prinzipien, nämlich die Milizorganisation und die Pflichtlagerhaltung, werden beibehalten.

Es wurde jetzt mehrfach gesagt: Das geltende Landesversorgungsgesetz stammt aus dem Jahr 1982, und damals herrschten wirklich völlig andere Verhältnisse; Herr Flach hat sie eben aufgezählt: Die technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich alle verändert.

Zum Stichwort Modernisierung: Das bestehende Landesversorgungsgesetz fokussiert auf die traditionelle kriegerische und machtpolitische Bedrohung, und es unterscheidet zwischen der Versorgungsstörung aufgrund kriegerischer Bedrohungen und sonstigen schweren Mangellagen. Wie gesagt ist das obsolet. Neu soll das alleinige Kriterium für den Einsatz von Landesversorgungsmassnahmen eine eingetretene oder eine unmittelbar drohende schwere Mangellage sein. Es muss natürlich die Voraussetzung gegeben sein, wie das auch mehrfach gesagt wurde, dass die Wirtschaft dieser schweren Mangellage nicht mehr selber zu begegnen vermag.

Dann geht es darum, dass wir die Widerstandsfähigkeit stärken. Mit dem revidierten Gesetz sollen bereits in normalen Zeiten gezielte Vorbereitungsmassnahmen ergriffen werden können. Diese tragen dazu bei, dass lebenswichtige Versorgungssysteme und Infrastrukturen wie Telekom, Logistikketten oder Energienetze im Hinblick auf die Krisensituationen widerstandsfähiger gemacht werden.

Zum Stichwort Dynamisierung: Das hohe Tempo der wirtschaftlichen Abläufe verlangt eine schnellere Reaktionszeit bei der Bewältigung aufkommender Versorgungsstörungen, und das Instrumentarium der wirtschaftlichen Landesversorgung wird dieser Dynamik nun angepasst. Das neue Landesversorgungsgesetz sagt, dass der Bundesrat nicht mehr abwarten muss, bis eine landesweite schwere Mangellage eingetreten ist oder bis grosser wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Man kann, wie gesagt, schon beim Entstehen der schwierigeren Situationen aktiv werden.

Der Ständerat hat die Beratungen im Frühjahr 2015 abgeschlossen und die Vorlage einstimmig gutgeheissen. Die vorberatende Kommission Ihres Rates unterstützt die Revision grundsätzlich. Es gibt im Wesentlichen eine Differenz zum Ständerat, nämlich dort, wo gemäss Mehrheit die Möglichkeit der Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln im Gesetz ausgeschlossen werden soll. Wir wollen das gleich in der Detailberatung klären.

Das Argument des Bundesrates ist es, dass die Festlegung der beitragspflichtigen Kreise weiterhin in der Autonomie der Branchen liegen und nicht im Gesetz festgelegt werden soll. Heute werden die Garantiefondsbeiträge im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel-Pflichtlagerhaltung nur auf Importen erhoben; das ist die herkömmliche, die heutige Praxis. Wenn die Möglichkeit zur Beitragserhebung auf den inländischen Nahrungs- und Futtermittelproduktionen gesetzlich verboten würde, dann ginge eine zusätzliche Möglichkeit zur Alimentierung der Garantiefonds verloren. Vor einer Kostenübernahme durch den Bund müssen, das ist die Überzeugung des Bundesrates, zuerst einmal sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Eine gesetzlich vorgeschriebene Sonderregelung für einzelne Branchen ist zu vermeiden.

Ich bitte Sie, auf die Revision des Gesetzes einzutreten und in der Detailberatung dem Bundesrat zu folgen.

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