preparatory:AB 196195
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-09
Wortprotokoll
Zuerst äussere ich mich zu Artikel 16 Absatz 5: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen Ablehnung.
Es gibt Befürchtungen in der Agrarbranche, dass bei einem Wechsel vom System der Grenzabgabe zum System des ersten Inverkehrbringens Garantiefondsbeiträge zur Deckung der Lagerhaltungskosten auch auf der inländischen Produktion erhoben werden müssten. Das heisst, dass das System des ersten Inverkehrbringens bei der Agrarbranche mehrheitlich auf Widerstand stösst.
Der Gesetzentwurf lässt zur Festlegung der Lagerpflicht wie bis anhin zwei Systeme zu - ich verweise auf Artikel 8 des Gesetzentwurfes. Die definitive Festlegung der Lagerpflicht erfolgt wie bis anhin produktspezifisch auf Verordnungsebene. Sie umfasst entweder nur Importeure oder Erstinverkehrbringer, welche neben den Importeuren auch die Inlandproduzenten umfassen. Die Festlegung der Beitragspflicht an die Garantiefonds ist hingegen Sache der jeweiligen Garantiefondsträgerschaften, und sie erfolgt durch eine Regelung in deren Statuten. Im Falle eines gesetzlich festgelegten Ausschlusses der inländischen Nahrungs- und Futtermittelproduktion von der Beitragspflicht fällt eine zusätzliche Möglichkeit zur Alimentierung der Garantiefonds weg. Eine Kostenübernahme durch den Bund gemäss Artikel 20 würde damit wahrscheinlicher. Der Bundesrat ist bei allem Verständnis für die produzierende Landwirtschaft der Meinung, dass vor einer Kostenübernahme durch den Bund sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen und dass gesetzlich vorgeschriebene Sonderregelungen für einzelne Branchen zu vermeiden sind.
Die Festlegung der Beitragspflicht liegt in der Autonomie der Branche. Das duale System gemäss Artikel 8 Absatz 1 sollte auf Gesetzesstufe nicht eingeschränkt werden. Zwei wichtige Prinzipien der wirtschaftlichen Landesversorgung - das Primat der Wirtschaft und die Subsidiarität - würden dadurch geschwächt. Dies gilt auch bei der Finanzierung.
Die SiK-SR hat einen identischen Antrag ebenfalls diskutiert, ihn aber abgelehnt und dem Plenum des Ständerates nicht mehr unterbreitet. Ich bitte Sie, der Bundesratsvorlage und dem Beschluss des Ständerates zu folgen.
Damit bin ich bei Artikel 16 Absatz 6: Gemäss Antrag der Minderheit soll die Befreiung von der Beitragspflicht an den Garantiefonds für Importe aus den erwähnten Ländern im Gesetz festgehalten werden. Importe von Zucker, Kaffee und Reis aus den LDC sind heute, in Absprache mit Réservesuisse, von den Garantiefondsbeiträgen bereits befreit. Sie profitieren also schon jetzt von einem zusätzlichen Vorteil gegenüber den anderen Ländern. Einzig bei einem Produkt, nämlich bei Speiseölen und -fetten, werden bis heute Garantiefondsbeiträge auf allen Importen erhoben. Ich habe mich deshalb im Ständerat bereiterklärt, mit Réservesuisse und dem EFD eine Lösung zu finden, ohne dabei das Gesetz mit einer entsprechenden Ergänzung zu beladen. Wie Sie gesagt haben, ist mittlerweile eine Lösung gefunden worden und kann in den kommenden Monaten umgesetzt werden. Die Lösung heisst: Auch bei Speiseölen und -fetten sollen die Garantiefondsbeiträge für Importe aus den am wenigsten entwickelten Ländern entfallen.
Da die Importe von Speiseölen und -fetten aus den LDC derzeit etwa 45 Prozent der Gesamteinnahmen des entsprechenden Garantiefonds ausmachen, würden diesem jährlich rund 4 Millionen Franken fehlen. Der Wegfall dieser Einnahmen wird nun in Absprache mit Réservesuisse durch die Erhöhung der Beiträge für die Importe aus den anderen [PAGE 292] Ländern kompensiert. Gleichzeitig wird der Zollansatz mit einer Änderung der Agrareinfuhrverordnung entsprechend reduziert. Die bestehende Grenzabgabe pro Produkt soll auf gleicher Höhe behalten werden.
Das Anliegen des Minderheitsantrages wird gemeinsam mit der Branche umgesetzt. Die angepasste Agrareinfuhrverordnung wird auf Anfang 2017 in Kraft treten. Sie ist im Moment in der Vernehmlassung, und der Bundesrat wird im September 2016 darüber entscheiden. Die direkte Absprache zwischen dem Bundesamt und Réservesuisse ermöglicht also eine flexible und pragmatische Lösung. Ein entsprechender Passus im Gesetz passt nicht in den Kontext der wirtschaftlichen Landesversorgung, da es sich hier um ein entwicklungspolitisches Anliegen handelt.
Ich bitte Sie, der Bundesratsvorlage und dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.